RS Vwgh 2018/3/20 Ra 2017/03/0092

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.2018
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
VwGVG 2014 §28;

Rechtssatz

Weist das VwG die gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab und lässt es den Bescheid unverändert, so ist dieses Erkenntnis derart zu werten, dass das VwG ein mit dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Bescheides übereinstimmendes Erkenntnis erlässt (vgl. etwa VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0032, VwSlg. 19.189 A/2015). Dies gilt konsequenterweise auch für eine bloß partielle Änderung eines verwaltungsbehördlichen Bescheides bezüglich des Bescheidteiles, für welchen das VwG eine Beschwerde als unbegründet abweist (Maßgabebestätigung).Weist das VwG die gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab und lässt es den Bescheid unverändert, so ist dieses Erkenntnis derart zu werten, dass das VwG ein mit dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Bescheides übereinstimmendes Erkenntnis erlässt vergleiche etwa VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0032, VwSlg. 19.189 A/2015). Dies gilt konsequenterweise auch für eine bloß partielle Änderung eines verwaltungsbehördlichen Bescheides bezüglich des Bescheidteiles, für welchen das VwG eine Beschwerde als unbegründet abweist (Maßgabebestätigung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017030092.L01

Im RIS seit

18.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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