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19/05 MenschenrechteNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Der VfGH hat im Erkenntnis VfSlg. 19.902/2014 die Heranziehung von Amtssachverständigen im Verfahren vor den VwG als grundsätzlich zulässig erkannt. Auch nach der Rechtsprechung des EGMR bestehen keine Bedenken im Hinblick auf Art. 6 MRK, wenn einem Gutachten eines Amtssachverständigen im Rahmen der freien Beweiswürdigung kein erhöhter Beweiswert zukommt und diesem unter anderem durch ein Gegengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten werden kann (vgl. EGMR 6.5.1985, Bönisch/Österreich, 8658/79, Z 32, 33; weiters VwGH 19.12.1996, 93/06/0229, und VwGH 31.5.1999, 98/10/0008). Auch der Umstand, dass das VwG den schon von der erstinstanzlichen Behörde tätig gewordenen Amtssachverständigen herangezogen hat, kann das in Art. 6 MRK verankerte Recht auf Entscheidung durch ein unabhängiges und unparteiliches Tribunal nicht verletzen, kann doch daraus keine Parteilichkeit des in der Angelegenheit entscheidenden VwG abgeleitet werden.Der VfGH hat im Erkenntnis VfSlg. 19.902/2014 die Heranziehung von Amtssachverständigen im Verfahren vor den VwG als grundsätzlich zulässig erkannt. Auch nach der Rechtsprechung des EGMR bestehen keine Bedenken im Hinblick auf Artikel 6, MRK, wenn einem Gutachten eines Amtssachverständigen im Rahmen der freien Beweiswürdigung kein erhöhter Beweiswert zukommt und diesem unter anderem durch ein Gegengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten werden kann vergleiche EGMR 6.5.1985, Bönisch/Österreich, 8658/79, Ziffer 32, 33,; weiters VwGH 19.12.1996, 93/06/0229, und VwGH 31.5.1999, 98/10/0008). Auch der Umstand, dass das VwG den schon von der erstinstanzlichen Behörde tätig gewordenen Amtssachverständigen herangezogen hat, kann das in Artikel 6, MRK verankerte Recht auf Entscheidung durch ein unabhängiges und unparteiliches Tribunal nicht verletzen, kann doch daraus keine Parteilichkeit des in der Angelegenheit entscheidenden VwG abgeleitet werden.
Schlagworte
Befangenheit von Sachverständigen Beweismittel SachverständigenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016050102.L05Im RIS seit
27.04.2018Zuletzt aktualisiert am
04.05.2018