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E3L E15103030Norm
31999L0031 Abfalldeponien-RL Art10;Rechtssatz
Der VfGH führte in seiner Entscheidung VfSlg. 19.816/2013, in der er auf die Verfassungsmäßigkeit der Übergangsbestimmung des § 47 Abs. 9 DeponieV 2008 einging, zur DeponieV 2008 aus, dass durch sie - gegenüber der DeponieV 1996 - eine Vereinheitlichung der Rahmenbedingungen für Sicherstellungen und eine Angleichung der in den Bewilligungen für Deponien festgelegten Sicherstellungen an die neuen Bestimmungen der DeponieV 2008 erreicht werden sollten. Darüber hinaus sollte Art. 10 EG-Richtlinie umgesetzt werden, wonach eine Sicherheitsleistung in der Regel einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren abdecken müsse. Die Übergangsbestimmung des § 47 Abs. 9 iVm Anhang 8 Punkt 2 DeponieV 2008 sieht für Kompartimente, die sich am 1. März 2008 in der Vorbereitungs- oder Ablagerungsphase befanden, ausdrücklich vor, dass die bestehenden Sicherstellungen "im Hinblick auf die in dieser Verordnung oder auf Grund dieser Verordnung im Bescheid festgelegten Auflagen und Verpflichtungen" zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen sind. Weiters ordnet § 47 Abs. 1 DeponieV 2008 an, dass durch die Inhaber derartiger Kompartimente grundsätzlich die Anordnungen der DeponieV 2008, ausgenommen bestimmte Bestimmungen, für die die Einhaltung zu einem späteren Zeitpunkt (2008, 2009 bzw. 2012) vorgesehen ist, eingehalten werden. Die rechtlichen Grundlagen für eine Überprüfung und allfällige Anpassung des im Jahre 1999 festgelegten Sicherstellungsbetrages gemäß § 48 Abs. 2b AWG 2002 iVm § 47 Abs. 9 DeponieV 2008 lagen daher vor.Der VfGH führte in seiner Entscheidung VfSlg. 19.816/2013, in der er auf die Verfassungsmäßigkeit der Übergangsbestimmung des Paragraph 47, Absatz 9, DeponieV 2008 einging, zur DeponieV 2008 aus, dass durch sie - gegenüber der DeponieV 1996 - eine Vereinheitlichung der Rahmenbedingungen für Sicherstellungen und eine Angleichung der in den Bewilligungen für Deponien festgelegten Sicherstellungen an die neuen Bestimmungen der DeponieV 2008 erreicht werden sollten. Darüber hinaus sollte Artikel 10, EG-Richtlinie umgesetzt werden, wonach eine Sicherheitsleistung in der Regel einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren abdecken müsse. Die Übergangsbestimmung des Paragraph 47, Absatz 9, in Verbindung mit Anhang 8 Punkt 2 DeponieV 2008 sieht für Kompartimente, die sich am 1. März 2008 in der Vorbereitungs- oder Ablagerungsphase befanden, ausdrücklich vor, dass die bestehenden Sicherstellungen "im Hinblick auf die in dieser Verordnung oder auf Grund dieser Verordnung im Bescheid festgelegten Auflagen und Verpflichtungen" zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen sind. Weiters ordnet Paragraph 47, Absatz eins, DeponieV 2008 an, dass durch die Inhaber derartiger Kompartimente grundsätzlich die Anordnungen der DeponieV 2008, ausgenommen bestimmte Bestimmungen, für die die Einhaltung zu einem späteren Zeitpunkt (2008, 2009 bzw. 2012) vorgesehen ist, eingehalten werden. Die rechtlichen Grundlagen für eine Überprüfung und allfällige Anpassung des im Jahre 1999 festgelegten Sicherstellungsbetrages gemäß Paragraph 48, Absatz 2 b, AWG 2002 in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz 9, DeponieV 2008 lagen daher vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016050102.L03Im RIS seit
27.04.2018Zuletzt aktualisiert am
04.05.2018