RS Vwgh 2018/3/20 Ra 2016/05/0102

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.2018
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Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §48 Abs2b;
DeponieV 2008 §47 Abs9;
  1. AWG 2002 § 48 heute
  2. AWG 2002 § 48 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2024
  3. AWG 2002 § 48 gültig von 16.02.2011 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  4. AWG 2002 § 48 gültig von 10.04.2008 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2008
  5. AWG 2002 § 48 gültig von 01.01.2007 bis 09.04.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  6. AWG 2002 § 48 gültig von 01.04.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  7. AWG 2002 § 48 gültig von 02.11.2002 bis 31.03.2006

Rechtssatz

Die in § 48 Abs. 2b AWG 2002 vorgesehene "Anpassung" der bescheidmäßig festgelegten Sicherstellung ist allein vom Wortlaut her dahin zu verstehen, dass damit sowohl eine Erhöhung als auch eine Reduktion der bescheidmäßig festgelegten Sicherstellung umfasst ist. Andernfalls hätte der Gesetzgeber schon an dieser Stelle von der "Erhöhung" der bescheidmäßig festgelegten Sicherstellung gesprochen. Der Umstand, dass in § 47 Abs. 9 letzter Satz DeponieV 2008 angeordnet ist, dass der Deponieinhaber eine Erhöhung der Sicherstellung zum 1. Jänner 2011 zu leisten habe, bzw. in Anhang 8 Punkt 2 letzter Satz DeponieV 2008 normiert ist, dass die bisher vorgeschriebenen gesamten Sicherstellungskosten um den gemäß lit. d erhaltenen Betrag zu erhöhen seien, kann nicht dahin gedeutet werden, dass § 47 Abs. 9 iVm Anhang 8 Punkt 2 DeponieV 2008 nur dann anzuwenden ist, wenn es zu einer Erhöhung der bescheidmäßig festgelegten Sicherstellung kommt. Diese die Erhöhung der Sicherstellung betreffenden Regelungen sind im Falle einer sich ergebenden Reduzierung der Sicherstellung schon aus gleichheitsrechtlichen Erwägungen sinngemäß anzuwenden.Die in Paragraph 48, Absatz 2 b, AWG 2002 vorgesehene "Anpassung" der bescheidmäßig festgelegten Sicherstellung ist allein vom Wortlaut her dahin zu verstehen, dass damit sowohl eine Erhöhung als auch eine Reduktion der bescheidmäßig festgelegten Sicherstellung umfasst ist. Andernfalls hätte der Gesetzgeber schon an dieser Stelle von der "Erhöhung" der bescheidmäßig festgelegten Sicherstellung gesprochen. Der Umstand, dass in Paragraph 47, Absatz 9, letzter Satz DeponieV 2008 angeordnet ist, dass der Deponieinhaber eine Erhöhung der Sicherstellung zum 1. Jänner 2011 zu leisten habe, bzw. in Anhang 8 Punkt 2 letzter Satz DeponieV 2008 normiert ist, dass die bisher vorgeschriebenen gesamten Sicherstellungskosten um den gemäß Litera d, erhaltenen Betrag zu erhöhen seien, kann nicht dahin gedeutet werden, dass Paragraph 47, Absatz 9, in Verbindung mit Anhang 8 Punkt 2 DeponieV 2008 nur dann anzuwenden ist, wenn es zu einer Erhöhung der bescheidmäßig festgelegten Sicherstellung kommt. Diese die Erhöhung der Sicherstellung betreffenden Regelungen sind im Falle einer sich ergebenden Reduzierung der Sicherstellung schon aus gleichheitsrechtlichen Erwägungen sinngemäß anzuwenden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016050102.L02

Im RIS seit

27.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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