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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 2002 §48 Abs2b;Rechtssatz
Die in § 48 Abs. 2b AWG 2002 vorgesehene "Anpassung" der bescheidmäßig festgelegten Sicherstellung ist allein vom Wortlaut her dahin zu verstehen, dass damit sowohl eine Erhöhung als auch eine Reduktion der bescheidmäßig festgelegten Sicherstellung umfasst ist. Andernfalls hätte der Gesetzgeber schon an dieser Stelle von der "Erhöhung" der bescheidmäßig festgelegten Sicherstellung gesprochen. Der Umstand, dass in § 47 Abs. 9 letzter Satz DeponieV 2008 angeordnet ist, dass der Deponieinhaber eine Erhöhung der Sicherstellung zum 1. Jänner 2011 zu leisten habe, bzw. in Anhang 8 Punkt 2 letzter Satz DeponieV 2008 normiert ist, dass die bisher vorgeschriebenen gesamten Sicherstellungskosten um den gemäß lit. d erhaltenen Betrag zu erhöhen seien, kann nicht dahin gedeutet werden, dass § 47 Abs. 9 iVm Anhang 8 Punkt 2 DeponieV 2008 nur dann anzuwenden ist, wenn es zu einer Erhöhung der bescheidmäßig festgelegten Sicherstellung kommt. Diese die Erhöhung der Sicherstellung betreffenden Regelungen sind im Falle einer sich ergebenden Reduzierung der Sicherstellung schon aus gleichheitsrechtlichen Erwägungen sinngemäß anzuwenden.Die in Paragraph 48, Absatz 2 b, AWG 2002 vorgesehene "Anpassung" der bescheidmäßig festgelegten Sicherstellung ist allein vom Wortlaut her dahin zu verstehen, dass damit sowohl eine Erhöhung als auch eine Reduktion der bescheidmäßig festgelegten Sicherstellung umfasst ist. Andernfalls hätte der Gesetzgeber schon an dieser Stelle von der "Erhöhung" der bescheidmäßig festgelegten Sicherstellung gesprochen. Der Umstand, dass in Paragraph 47, Absatz 9, letzter Satz DeponieV 2008 angeordnet ist, dass der Deponieinhaber eine Erhöhung der Sicherstellung zum 1. Jänner 2011 zu leisten habe, bzw. in Anhang 8 Punkt 2 letzter Satz DeponieV 2008 normiert ist, dass die bisher vorgeschriebenen gesamten Sicherstellungskosten um den gemäß Litera d, erhaltenen Betrag zu erhöhen seien, kann nicht dahin gedeutet werden, dass Paragraph 47, Absatz 9, in Verbindung mit Anhang 8 Punkt 2 DeponieV 2008 nur dann anzuwenden ist, wenn es zu einer Erhöhung der bescheidmäßig festgelegten Sicherstellung kommt. Diese die Erhöhung der Sicherstellung betreffenden Regelungen sind im Falle einer sich ergebenden Reduzierung der Sicherstellung schon aus gleichheitsrechtlichen Erwägungen sinngemäß anzuwenden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016050102.L02Im RIS seit
27.04.2018Zuletzt aktualisiert am
04.05.2018