RS Vwgh 2018/3/20 Ra 2016/05/0102

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Veröffentlicht am 20.03.2018
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Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §48 Abs2b;
DeponieV 2008 §47 Abs9;
  1. AWG 2002 § 48 heute
  2. AWG 2002 § 48 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2024
  3. AWG 2002 § 48 gültig von 16.02.2011 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  4. AWG 2002 § 48 gültig von 10.04.2008 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2008
  5. AWG 2002 § 48 gültig von 01.01.2007 bis 09.04.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  6. AWG 2002 § 48 gültig von 01.04.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  7. AWG 2002 § 48 gültig von 02.11.2002 bis 31.03.2006

Rechtssatz

§ 48 Abs. 2b AWG 2002 sieht ausdrücklich bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine Anpassung einer "bescheidmäßig festgelegten Sicherstellung" vor. Diese Bestimmung ermöglicht grundsätzlich bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen eine Anpassung bzw. Neufestsetzung der Sicherstellung für eine Deponie, wobei sie dahin zu verstehen ist, dass davon auch vor dem Inkrafttreten des AWG 2002 bescheidmäßig festgelegte Sicherstellungen erfasst sind:Paragraph 48, Absatz 2 b, AWG 2002 sieht ausdrücklich bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine Anpassung einer "bescheidmäßig festgelegten Sicherstellung" vor. Diese Bestimmung ermöglicht grundsätzlich bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen eine Anpassung bzw. Neufestsetzung der Sicherstellung für eine Deponie, wobei sie dahin zu verstehen ist, dass davon auch vor dem Inkrafttreten des AWG 2002 bescheidmäßig festgelegte Sicherstellungen erfasst sind:

Die Übergangsbestimmung des § 47 Abs. 9 DeponieV 2008 trifft dazu nämlich für Kompartimente einer Deponie, die sich am 1. März 2008 in der Vorbereitungs- oder Ablagerungsphase befanden, nähere Regelungen, wobei als weiterer Stichtag für die Ermittlung des noch offenen Deponievolumens der 1. Jänner 2008 bestimmt wurde. Bemerkt wird, dass beide in § 47 Abs. 9 DeponieV 2008 vorgesehenen Stichtage vom VfGH als unbedenklich erachtet wurden (vgl. VfSlg. 19.816/2013). Die auch in dieser Bestimmung vorgesehene Überprüfung der Sicherstellung bis 31. Oktober 2010 wurde hinsichtlich dieses Datums vom VwGH als bloße Ordnungsvorschrift erkannt (vgl. VwGH 25.10.2012, 2012/07/0113, und VwGH 21.11.2012, 2012/07/0126).Die Übergangsbestimmung des Paragraph 47, Absatz 9, DeponieV 2008 trifft dazu nämlich für Kompartimente einer Deponie, die sich am 1. März 2008 in der Vorbereitungs- oder Ablagerungsphase befanden, nähere Regelungen, wobei als weiterer Stichtag für die Ermittlung des noch offenen Deponievolumens der 1. Jänner 2008 bestimmt wurde. Bemerkt wird, dass beide in Paragraph 47, Absatz 9, DeponieV 2008 vorgesehenen Stichtage vom VfGH als unbedenklich erachtet wurden vergleiche VfSlg. 19.816/2013). Die auch in dieser Bestimmung vorgesehene Überprüfung der Sicherstellung bis 31. Oktober 2010 wurde hinsichtlich dieses Datums vom VwGH als bloße Ordnungsvorschrift erkannt vergleiche VwGH 25.10.2012, 2012/07/0113, und VwGH 21.11.2012, 2012/07/0126).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016050102.L01

Im RIS seit

27.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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