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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs1 Z3;Rechtssatz
Das vorliegende Erkenntnis hat die Entscheidung über den (negativen) Kompetenzkonflikt zwischen dem LVwG und dem BVwG zum Gegenstand. Eine Prüfung bzw. ein Aufgreifen einer allfällig mangelnden Beschwerdelegitimation vor den beteiligten VwG ist dem VwGH schon aufgrund der Rechtskraft der Beschlüsse der VwG über die Unzuständigkeit verwehrt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:KO2018030001.K32Im RIS seit
25.04.2018Zuletzt aktualisiert am
10.04.2019