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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131 Abs1;Rechtssatz
In § 78 Abs. 2 und in § 84 Abs. 4 EisenbahnG 1957 ist ausdrücklich die Zuständigkeit des BVwG vorgesehen, über Beschwerden betreffend Bescheide der Schienen-Control Kommission und der Schienen-Control GmbH zu entscheiden. Auch deshalb wäre eine Konzentration aller Rechtssachen in einer (kompetenzrechtlichen) Angelegenheit bei ein und demselben Gericht für das EisenbahnG 1957 selbst dann nicht zu erreichen, wenn sich eine ausschließliche Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte für die Angelegenheiten des § 12 EisenbahnG 1957 ergeben würde.In Paragraph 78, Absatz 2 und in Paragraph 84, Absatz 4, EisenbahnG 1957 ist ausdrücklich die Zuständigkeit des BVwG vorgesehen, über Beschwerden betreffend Bescheide der Schienen-Control Kommission und der Schienen-Control GmbH zu entscheiden. Auch deshalb wäre eine Konzentration aller Rechtssachen in einer (kompetenzrechtlichen) Angelegenheit bei ein und demselben Gericht für das EisenbahnG 1957 selbst dann nicht zu erreichen, wenn sich eine ausschließliche Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte für die Angelegenheiten des Paragraph 12, EisenbahnG 1957 ergeben würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:KO2018030001.K31Im RIS seit
25.04.2018Zuletzt aktualisiert am
10.04.2019