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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art102;Rechtssatz
Hinsichtlich der in den Erläuterungen der Regierungsvorlage 1618 BlgNR XXIV. GP zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vom Verfassungsgesetzgeber geforderten Vermeidung einer zwischen einem Verwaltungsgericht des Landes und dem Verwaltungsgericht des Bundes nach organisatorischen Kriterien geteilten Zuständigkeit in ein und derselben kompetenzrechtlichen Angelegenheit, ist festzuhalten, dass diesem Konzept nur unter Beachtung der Bestimmungen des Art. 102 B-VG gefolgt werden kann. Würde man nur auf die jeweiligen Kompetenzen zur Gesetzgebung abstellen, würde den Bestimmungen des Art. 131 B-VG nicht Rechnung getragen, die ihrerseits auf die in Art. 102 B-VG getroffenen Regelungen abstellen. Dies wird von diesen diese Rechtlage nicht hinreichend beachtenden Auffassungen übersehen.Hinsichtlich der in den Erläuterungen der Regierungsvorlage 1618 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vom Verfassungsgesetzgeber geforderten Vermeidung einer zwischen einem Verwaltungsgericht des Landes und dem Verwaltungsgericht des Bundes nach organisatorischen Kriterien geteilten Zuständigkeit in ein und derselben kompetenzrechtlichen Angelegenheit, ist festzuhalten, dass diesem Konzept nur unter Beachtung der Bestimmungen des Artikel 102, B-VG gefolgt werden kann. Würde man nur auf die jeweiligen Kompetenzen zur Gesetzgebung abstellen, würde den Bestimmungen des Artikel 131, B-VG nicht Rechnung getragen, die ihrerseits auf die in Artikel 102, B-VG getroffenen Regelungen abstellen. Dies wird von diesen diese Rechtlage nicht hinreichend beachtenden Auffassungen übersehen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:KO2018030001.K30Im RIS seit
25.04.2018Zuletzt aktualisiert am
10.04.2019