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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art102 Abs1;Rechtssatz
Das Starkstromwegerecht wird in mittelbarer Bundesverwaltung vollzogen, weil es sich dabei weder um eine in Art. 102 Abs. 2 B-VG genannte Angelegenheit noch um einen Anwendungsfall des Art. 102 Abs. 4 leg. cit. handelt und dem Starkstromwegegesetz (StwG) auch keine verfassungsrechtliche Grundlage für die Vollziehung dieser Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung zu entnehmen ist. Die darin normierte erstinstanzliche Ministerialzuständigkeit, für welche auch die Möglichkeit der Delegation an den örtlich zuständigen Landeshauptmann besteht, ist daher nur ausnahmsweise vorgesehen. Im Starkstromwegerecht kommt eine unmittelbare Bundesverwaltung iSd Art. 102 B-VG schon von vornherein nicht in Betracht, weil weder nach Abs. 2 bzw. Abs. 4 dieser Bestimmung noch nach einer sonstigen bundesverfassungsgesetzlichen Grundlage eine Ausnahme vom Prinzip der mittelbaren Bundesverwaltung iSd Art. 102 Abs. 1 B-VG gegeben ist und daher prinzipiell Grund zu Annahme besteht, dass eine Vollzugskonstruktion vorliegt, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden vollzogen wird.Das Starkstromwegerecht wird in mittelbarer Bundesverwaltung vollzogen, weil es sich dabei weder um eine in Artikel 102, Absatz 2, B-VG genannte Angelegenheit noch um einen Anwendungsfall des Artikel 102, Absatz 4, leg. cit. handelt und dem Starkstromwegegesetz (StwG) auch keine verfassungsrechtliche Grundlage für die Vollziehung dieser Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung zu entnehmen ist. Die darin normierte erstinstanzliche Ministerialzuständigkeit, für welche auch die Möglichkeit der Delegation an den örtlich zuständigen Landeshauptmann besteht, ist daher nur ausnahmsweise vorgesehen. Im Starkstromwegerecht kommt eine unmittelbare Bundesverwaltung iSd Artikel 102, B-VG schon von vornherein nicht in Betracht, weil weder nach Absatz 2, bzw. Absatz 4, dieser Bestimmung noch nach einer sonstigen bundesverfassungsgesetzlichen Grundlage eine Ausnahme vom Prinzip der mittelbaren Bundesverwaltung iSd Artikel 102, Absatz eins, B-VG gegeben ist und daher prinzipiell Grund zu Annahme besteht, dass eine Vollzugskonstruktion vorliegt, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden vollzogen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:KO2018030001.K29Im RIS seit
25.04.2018Zuletzt aktualisiert am
10.04.2019