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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §63 Abs2;Rechtssatz
Die Übertragung der Zuständigkeiten nach § 12 Abs. 4 EisenbahnG 1957 stellt eine gestaltende Ermächtigung für den Einzelfall, d.h. für ein einzelnes Verwaltungsverfahren dar, und zwar in Form einer Verfahrensanordnung iSd § 63 Abs. 2 AVG, gegen welche ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist (vgl. VfSlg. 10.912/1986). Die betreffende Angelegenheit wird mit der Begründung der Zuständigkeit des Landeshauptmannes (mittels Gesetz oder auf dem Gesetz gegründeten Verwaltungsakt) zu einer solchen der mittelbaren Bundesverwaltung. Der Übergang der Angelegenheit zur mittelbaren Bundesverwaltung erfordert jedoch die tatsächliche Inanspruchnahme der Ermächtigung und damit die Erlassung einer Verfahrensanordnung für den betreffenden Einzelfall. Entscheidend ist somit die tatsächliche Besorgung, nicht die verfassungsrechtliche Möglichkeit dazu. Alleine die Möglichkeit der Zuständigkeitsübertragung in § 12 Abs. 4 EisenbahnG 1957 bewirkt nicht, dass die delegierbaren Angelegenheiten zu solchen der mittelbaren Bundeverwaltung werden und dadurch in den Zuständigkeitsbereich der Landesverwaltungsgerichte fallen (vgl. VwGH 24.06.2015, Ra 2015/04/0035, VwSlg. 19.148 A, mwH).Die Übertragung der Zuständigkeiten nach Paragraph 12, Absatz 4, EisenbahnG 1957 stellt eine gestaltende Ermächtigung für den Einzelfall, d.h. für ein einzelnes Verwaltungsverfahren dar, und zwar in Form einer Verfahrensanordnung iSd Paragraph 63, Absatz 2, AVG, gegen welche ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist vergleiche VfSlg. 10.912/1986). Die betreffende Angelegenheit wird mit der Begründung der Zuständigkeit des Landeshauptmannes (mittels Gesetz oder auf dem Gesetz gegründeten Verwaltungsakt) zu einer solchen der mittelbaren Bundesverwaltung. Der Übergang der Angelegenheit zur mittelbaren Bundesverwaltung erfordert jedoch die tatsächliche Inanspruchnahme der Ermächtigung und damit die Erlassung einer Verfahrensanordnung für den betreffenden Einzelfall. Entscheidend ist somit die tatsächliche Besorgung, nicht die verfassungsrechtliche Möglichkeit dazu. Alleine die Möglichkeit der Zuständigkeitsübertragung in Paragraph 12, Absatz 4, EisenbahnG 1957 bewirkt nicht, dass die delegierbaren Angelegenheiten zu solchen der mittelbaren Bundeverwaltung werden und dadurch in den Zuständigkeitsbereich der Landesverwaltungsgerichte fallen vergleiche VwGH 24.06.2015, Ra 2015/04/0035, VwSlg. 19.148 A, mwH).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:KO2018030001.K20.1Im RIS seit
25.04.2018Zuletzt aktualisiert am
10.04.2019