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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art102 Abs2;Rechtssatz
Art. 102 Abs. 3 B-VG eröffnet dem Bund neben der bundesgesetzlichen Begründung der Zuständigkeit des Landeshauptmanns auch die Möglichkeit, in den im Art. 102 Abs. 2 B-VG genannten Angelegenheiten den Landeshauptmann aufgrund einer Delegationsermächtigung mit der Vollziehung des Bundes zu beauftragen, also die Angelegenheit in die mittelbare Bundesverwaltung zu übertragen. § 12 Abs. 4 EisenbahnG 1957 sieht eine solche Delegationsmöglichkeit an den Landeshauptmann im Einzelfall vor.Artikel 102, Absatz 3, B-VG eröffnet dem Bund neben der bundesgesetzlichen Begründung der Zuständigkeit des Landeshauptmanns auch die Möglichkeit, in den im Artikel 102, Absatz 2, B-VG genannten Angelegenheiten den Landeshauptmann aufgrund einer Delegationsermächtigung mit der Vollziehung des Bundes zu beauftragen, also die Angelegenheit in die mittelbare Bundesverwaltung zu übertragen. Paragraph 12, Absatz 4, EisenbahnG 1957 sieht eine solche Delegationsmöglichkeit an den Landeshauptmann im Einzelfall vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:KO2018030001.K25Im RIS seit
25.04.2018Zuletzt aktualisiert am
10.04.2019