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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art102 Abs3;Rechtssatz
Unter einer Delegation versteht man einen Rechtsakt, mit dem eine Behörde eine Zuständigkeit auf eine andere überträgt. Damit ist eine nach Art. 83 Abs. 2 B-VG relevante Veränderung der Zuständigkeitsordnung verbunden: die bisher zuständige Behörde wird unzuständig, der Delegierte wird zuständig und ist damit zur Vornahme der delegierten Rechtsakte im eigenen Namen befugt. Die verfassungsgesetzliche Grundlage für eine solche Zuständigkeitsübertragung bildet Art. 102 Abs. 3 B-VG.Unter einer Delegation versteht man einen Rechtsakt, mit dem eine Behörde eine Zuständigkeit auf eine andere überträgt. Damit ist eine nach Artikel 83, Absatz 2, B-VG relevante Veränderung der Zuständigkeitsordnung verbunden: die bisher zuständige Behörde wird unzuständig, der Delegierte wird zuständig und ist damit zur Vornahme der delegierten Rechtsakte im eigenen Namen befugt. Die verfassungsgesetzliche Grundlage für eine solche Zuständigkeitsübertragung bildet Artikel 102, Absatz 3, B-VG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:KO2018030001.K24Im RIS seit
25.04.2018Zuletzt aktualisiert am
10.04.2019