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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art102 Abs2;Rechtssatz
Die (teilweise) Vollziehung des Eisenbahngesetzes in unmittelbarer Bundesverwaltung ist auch historisch begründet. Schon vor dem Inkrafttreten des EisenbahnG 1957 unterlagen sämtliche dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnen der unmittelbaren Zuständigkeit des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft. Lediglich für Materialbahnen und Materialseilbahnen war die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig. In der Stammfassung des EisenbahnG 1957 wurden dann - in Entsprechung der damaligen Praxis - Zuständigkeiten des Landeshauptmannes für einen Teil der öffentlichen Eisenbahnen in erster Instanz vorgesehen, als in diesen Fällen stets eine Delegierung an den Landeshauptmann gemäß Art. 59 des Verwaltungsentlastungsgesetzes, BGBl. Nr. 277/1925, erfolgt war (vgl. RV 103 BlgNR VIII. GP 17). Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass von der auf dem Boden des Art. 102 Abs. 2 B-VG grundsätzlich eröffneten unmittelbaren Vollziehung des Eisenbahngesetzes abgegangen werden sollte.Die (teilweise) Vollziehung des Eisenbahngesetzes in unmittelbarer Bundesverwaltung ist auch historisch begründet. Schon vor dem Inkrafttreten des EisenbahnG 1957 unterlagen sämtliche dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnen der unmittelbaren Zuständigkeit des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft. Lediglich für Materialbahnen und Materialseilbahnen war die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig. In der Stammfassung des EisenbahnG 1957 wurden dann - in Entsprechung der damaligen Praxis - Zuständigkeiten des Landeshauptmannes für einen Teil der öffentlichen Eisenbahnen in erster Instanz vorgesehen, als in diesen Fällen stets eine Delegierung an den Landeshauptmann gemäß Artikel 59, des Verwaltungsentlastungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1925,, erfolgt war vergleiche Regierungsvorlage 103 BlgNR römisch acht. Gesetzgebungsperiode 17). Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass von der auf dem Boden des Artikel 102, Absatz 2, B-VG grundsätzlich eröffneten unmittelbaren Vollziehung des Eisenbahngesetzes abgegangen werden sollte.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:KO2018030001.K22Im RIS seit
25.04.2018Zuletzt aktualisiert am
10.04.2019