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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art102 Abs1;Rechtssatz
Art. 102 Abs. 2 B-VG begründet nur die Zulässigkeit (arg. "können") der Begründung der Zuständigkeit von Bundesbehörden zur Vollziehung des Bundes im Bereich der Länder. Dem Bundesgesetzgeber steht es frei, auch in den in Abs. 2 leg. cit. genannten Angelegenheiten eine Vollziehung in Form der mittelbaren Bundesverwaltung im Sinn von Art. 102 Abs. 1 leg. cit. vorzusehen. In diesem Sinn erlaubt Art. 102 Abs. 3 B-VG, in Angelegenheiten des Abs. 2 die Vollziehung nur für einzelne Bereiche unmittelbar Bundesbehörden, für andere Bereiche aber dem Landeshauptmann zu übertragen (VfGH 6.12.1972, G 41/72 (VfSlg. 6913/1972); VwGH 14.9.1994, 94/12/0093). Mit der Begründung der Zuständigkeit des Landeshauptmannes wird die betreffende Angelegenheit zu einer solchen der mittelbaren Bundesverwaltung, zumal dann der Bund insofern eine Zuständigkeit zur unmittelbaren Bundesverwaltung nicht in Anspruch genommen hat.Artikel 102, Absatz 2, B-VG begründet nur die Zulässigkeit (arg. "können") der Begründung der Zuständigkeit von Bundesbehörden zur Vollziehung des Bundes im Bereich der Länder. Dem Bundesgesetzgeber steht es frei, auch in den in Absatz 2, leg. cit. genannten Angelegenheiten eine Vollziehung in Form der mittelbaren Bundesverwaltung im Sinn von Artikel 102, Absatz eins, leg. cit. vorzusehen. In diesem Sinn erlaubt Artikel 102, Absatz 3, B-VG, in Angelegenheiten des Absatz 2, die Vollziehung nur für einzelne Bereiche unmittelbar Bundesbehörden, für andere Bereiche aber dem Landeshauptmann zu übertragen (VfGH 6.12.1972, G 41/72 (VfSlg. 6913/1972); VwGH 14.9.1994, 94/12/0093). Mit der Begründung der Zuständigkeit des Landeshauptmannes wird die betreffende Angelegenheit zu einer solchen der mittelbaren Bundesverwaltung, zumal dann der Bund insofern eine Zuständigkeit zur unmittelbaren Bundesverwaltung nicht in Anspruch genommen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:KO2018030001.K19Im RIS seit
25.04.2018Zuletzt aktualisiert am
10.04.2019