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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art10 Abs1 Z9;Rechtssatz
Nach Art. 102 Abs. 2 B-VG können bestimmte Angelegenheiten im Rahmen des verfassungsmäßig festgestellten Wirkungskreises unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Das "Verkehrswesen bezüglich Eisenbahnen", welches gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache ist, zählt zu den in Art. 102 Abs. 2 leg. cit. taxativ - als "Verkehrswesen" - genannten Angelegenheiten.Nach Artikel 102, Absatz 2, B-VG können bestimmte Angelegenheiten im Rahmen des verfassungsmäßig festgestellten Wirkungskreises unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Das "Verkehrswesen bezüglich Eisenbahnen", welches gemäß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache ist, zählt zu den in Artikel 102, Absatz 2, leg. cit. taxativ - als "Verkehrswesen" - genannten Angelegenheiten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:KO2018030001.K18Im RIS seit
25.04.2018Zuletzt aktualisiert am
10.04.2019