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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art131;Rechtssatz
Aus den Hinweisen in den Gesetzesmaterialien (RV 1618 BlgNR XXIV. GP zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012), dass die durch die Einrichtung von Verwaltungsgerichten verursachten Mehrausgaben für die Länder möglichst gering gehalten werden sollen, erschließt sich, dass sich die in den Gesetzesmaterialien beschriebenen Zuordnungen von Zuständigkeiten zu den Verwaltungsgerichten des Bundes und der Länder insbesondere an dem Beitrag von Wiederin,Aus den Hinweisen in den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 1618 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012), dass die durch die Einrichtung von Verwaltungsgerichten verursachten Mehrausgaben für die Länder möglichst gering gehalten werden sollen, erschließt sich, dass sich die in den Gesetzesmaterialien beschriebenen Zuordnungen von Zuständigkeiten zu den Verwaltungsgerichten des Bundes und der Länder insbesondere an dem Beitrag von Wiederin,
Das Bundesverwaltungsgericht: Zuständigkeit und Aufgabenbesorgung, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, 29, orientieren und damit für den Verfassungsgesetzgeber von besonderer Bedeutung sind. Auf ihrer Grundlage wurde nämlich der voraussichtliche Arbeitsanfall und damit die finanzielle Belastung der Gebietskörperschaften für die jeweils von ihnen einzurichtenden Verwaltungsgerichte ermittelt. Den aus den Gesetzesmaterialien ersichtlichen Zuordnung ist daher bei der Handhabung des Art 131 B-VG besondere Bedeutung zu schenken.Das Bundesverwaltungsgericht: Zuständigkeit und Aufgabenbesorgung, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, 29, orientieren und damit für den Verfassungsgesetzgeber von besonderer Bedeutung sind. Auf ihrer Grundlage wurde nämlich der voraussichtliche Arbeitsanfall und damit die finanzielle Belastung der Gebietskörperschaften für die jeweils von ihnen einzurichtenden Verwaltungsgerichte ermittelt. Den aus den Gesetzesmaterialien ersichtlichen Zuordnung ist daher bei der Handhabung des Artikel 131, B-VG besondere Bedeutung zu schenken.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:KO2018030001.K16Im RIS seit
25.04.2018Zuletzt aktualisiert am
10.04.2019