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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ArbIG 1993 §13;Rechtssatz
Da die Zuständigkeit des VwGH zur Entscheidung von Kompetenzkonflikten nach Art. 133 Abs. 1 Z 3 B-VG letztlich auch darauf gerichtet ist, Klarheit über die verwaltungsgerichtliche Zuständigkeit im Zusammenhang von allfälligen Revisionsverfahren vor dem VwGH zu schaffen, kann die nunmehrige Amtsrevisionszuständigkeit des BMASK gemäß § 13 ArbIG 1993 nur dann im Sinn der Gesetzesmaterialien (vgl. ErläutRV 2193 BlgNR XXIV. GP, Seite 7 und 16) dem früheren umfassenden Rechtsmittelrecht im Verfahren vor dem VwGH vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 entsprechen, wenn auch ein Kompetenzentscheidungsantrag zulässig ist. Ein Antrag auf Kompetenzentscheidung dient in diesem Sinn der Zuständigkeit zur Erhebung einer Amtsrevision (zur Zulässigkeit eines demselben Ziel dienenden Wiedereinsetzungsantrages nach der früheren Rechtslage vgl. etwa VwGH 15.11.2012, 2012/17/0219). Derart wird von der in § 13 ArbIG 1993 eingeräumten Zuständigkeit zur Erhebung einer Revision auch die Zuständigkeit zur Stellung eines Antrags auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes durch den VwGH gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 3 B-VG mitumfasst.Da die Zuständigkeit des VwGH zur Entscheidung von Kompetenzkonflikten nach Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG letztlich auch darauf gerichtet ist, Klarheit über die verwaltungsgerichtliche Zuständigkeit im Zusammenhang von allfälligen Revisionsverfahren vor dem VwGH zu schaffen, kann die nunmehrige Amtsrevisionszuständigkeit des BMASK gemäß Paragraph 13, ArbIG 1993 nur dann im Sinn der Gesetzesmaterialien vergleiche ErläutRV 2193 BlgNR römisch 24 . GP, Seite 7 und 16) dem früheren umfassenden Rechtsmittelrecht im Verfahren vor dem VwGH vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 entsprechen, wenn auch ein Kompetenzentscheidungsantrag zulässig ist. Ein Antrag auf Kompetenzentscheidung dient in diesem Sinn der Zuständigkeit zur Erhebung einer Amtsrevision (zur Zulässigkeit eines demselben Ziel dienenden Wiedereinsetzungsantrages nach der früheren Rechtslage vergleiche etwa VwGH 15.11.2012, 2012/17/0219). Derart wird von der in Paragraph 13, ArbIG 1993 eingeräumten Zuständigkeit zur Erhebung einer Revision auch die Zuständigkeit zur Stellung eines Antrags auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes durch den VwGH gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG mitumfasst.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:KO2018030001.K07Im RIS seit
25.04.2018Zuletzt aktualisiert am
10.04.2019