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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ArbIG 1993 §13;Rechtssatz
Die Bestimmungen des ArbIG 1993 wurden im Hinblick auf die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012 angepasst (vgl. ErläutRV 2193 BlgNR XXIV. GP, Seite 7). Damit soll das in § 13 ArbIG 1993 normierte Recht zur Erhebung einer Revision an den VwGH dem damals bestehenden Recht zu Amtsbeschwerde entsprechen (vgl. ErläutRV 2193 BlgNR XXIV. GP, Seite 16). Zur Amtsbeschwerde gemäß § 13 ArbIG idF vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 hat der VwGH ausgesprochen, dass es im Falle der Beschwerde des Bundesministers für Arbeit und Soziales nicht um die Geltendmachung der Verletzung subjektiver Rechte geht. Die Beschwerdelegitimation des antragstellenden Bundesministers, der im vorangegangenen Verwaltungsverfahren nicht als Partei beteiligt war, war demnach ein von den Parteien des Verfahrens und der beteiligten Behörde losgelöstes Kontrollinstrument. Es handelte sich um ein außerordentliches Rechtsmittelrecht, das der Wahrung der objektiven Rechtmäßigkeit des das Verfahren abschließenden Bescheides bzw. der Wahrnehmung bestimmter öffentlicher Interessen in diesem Zusammenhang diente (vgl. VwGH 18.3.2003, 2002/11/0007; 13.10.2011, 2009/07/0197, VwSlg. 18.237 A).Die Bestimmungen des ArbIG 1993 wurden im Hinblick auf die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, angepasst vergleiche ErläutRV 2193 BlgNR römisch 24 . GP, Seite 7). Damit soll das in Paragraph 13, ArbIG 1993 normierte Recht zur Erhebung einer Revision an den VwGH dem damals bestehenden Recht zu Amtsbeschwerde entsprechen vergleiche ErläutRV 2193 BlgNR römisch 24 . GP, Seite 16). Zur Amtsbeschwerde gemäß Paragraph 13, ArbIG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 hat der VwGH ausgesprochen, dass es im Falle der Beschwerde des Bundesministers für Arbeit und Soziales nicht um die Geltendmachung der Verletzung subjektiver Rechte geht. Die Beschwerdelegitimation des antragstellenden Bundesministers, der im vorangegangenen Verwaltungsverfahren nicht als Partei beteiligt war, war demnach ein von den Parteien des Verfahrens und der beteiligten Behörde losgelöstes Kontrollinstrument. Es handelte sich um ein außerordentliches Rechtsmittelrecht, das der Wahrung der objektiven Rechtmäßigkeit des das Verfahren abschließenden Bescheides bzw. der Wahrnehmung bestimmter öffentlicher Interessen in diesem Zusammenhang diente vergleiche VwGH 18.3.2003, 2002/11/0007; 13.10.2011, 2009/07/0197, VwSlg. 18.237 A).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:KO2018030001.K04Im RIS seit
25.04.2018Zuletzt aktualisiert am
10.04.2019