RS Vwgh 2018/3/20 Ko 2018/03/0001

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Veröffentlicht am 20.03.2018
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ArbIG 1993 §13;
VwGG §21 Abs1 Z1;
VwRallg;
  1. VwGG § 21 heute
  2. VwGG § 21 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 21 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 21 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 21 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 21 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  7. VwGG § 21 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Die Bestimmungen des ArbIG 1993 wurden im Hinblick auf die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012 angepasst (vgl. ErläutRV 2193 BlgNR XXIV. GP, Seite 7). Damit soll das in § 13 ArbIG 1993 normierte Recht zur Erhebung einer Revision an den VwGH dem damals bestehenden Recht zu Amtsbeschwerde entsprechen (vgl. ErläutRV 2193 BlgNR XXIV. GP, Seite 16). Zur Amtsbeschwerde gemäß § 13 ArbIG idF vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 hat der VwGH ausgesprochen, dass es im Falle der Beschwerde des Bundesministers für Arbeit und Soziales nicht um die Geltendmachung der Verletzung subjektiver Rechte geht. Die Beschwerdelegitimation des antragstellenden Bundesministers, der im vorangegangenen Verwaltungsverfahren nicht als Partei beteiligt war, war demnach ein von den Parteien des Verfahrens und der beteiligten Behörde losgelöstes Kontrollinstrument. Es handelte sich um ein außerordentliches Rechtsmittelrecht, das der Wahrung der objektiven Rechtmäßigkeit des das Verfahren abschließenden Bescheides bzw. der Wahrnehmung bestimmter öffentlicher Interessen in diesem Zusammenhang diente (vgl. VwGH 18.3.2003, 2002/11/0007; 13.10.2011, 2009/07/0197, VwSlg. 18.237 A).Die Bestimmungen des ArbIG 1993 wurden im Hinblick auf die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, angepasst vergleiche ErläutRV 2193 BlgNR römisch 24 . GP, Seite 7). Damit soll das in Paragraph 13, ArbIG 1993 normierte Recht zur Erhebung einer Revision an den VwGH dem damals bestehenden Recht zu Amtsbeschwerde entsprechen vergleiche ErläutRV 2193 BlgNR römisch 24 . GP, Seite 16). Zur Amtsbeschwerde gemäß Paragraph 13, ArbIG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 hat der VwGH ausgesprochen, dass es im Falle der Beschwerde des Bundesministers für Arbeit und Soziales nicht um die Geltendmachung der Verletzung subjektiver Rechte geht. Die Beschwerdelegitimation des antragstellenden Bundesministers, der im vorangegangenen Verwaltungsverfahren nicht als Partei beteiligt war, war demnach ein von den Parteien des Verfahrens und der beteiligten Behörde losgelöstes Kontrollinstrument. Es handelte sich um ein außerordentliches Rechtsmittelrecht, das der Wahrung der objektiven Rechtmäßigkeit des das Verfahren abschließenden Bescheides bzw. der Wahrnehmung bestimmter öffentlicher Interessen in diesem Zusammenhang diente vergleiche VwGH 18.3.2003, 2002/11/0007; 13.10.2011, 2009/07/0197, VwSlg. 18.237 A).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:KO2018030001.K04

Im RIS seit

25.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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