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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13;Rechtssatz
Maßgebend für die Wirksamkeit einer Prozesserklärung auch vor dem VwGH ist grundsätzlich das Erklärte, nicht das Gewollte. Allerdings ist das Erklärte der Auslegung zugänglich. Parteierklärungen sind in diesem Sinn nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, dabei kommt es somit darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Im Zweifel ist der Erklärung einer Partei nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt (vgl. idZ etwa VwGH 23.1.2018, Ra 2017/05/0234; 31.1.2018, Ra 2016/10/0121; 13.9.2016, Ro 2016/03/0016).Maßgebend für die Wirksamkeit einer Prozesserklärung auch vor dem VwGH ist grundsätzlich das Erklärte, nicht das Gewollte. Allerdings ist das Erklärte der Auslegung zugänglich. Parteierklärungen sind in diesem Sinn nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, dabei kommt es somit darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Im Zweifel ist der Erklärung einer Partei nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt vergleiche idZ etwa VwGH 23.1.2018, Ra 2017/05/0234; 31.1.2018, Ra 2016/10/0121; 13.9.2016, Ro 2016/03/0016).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:KO2018030001.K01Im RIS seit
25.04.2018Zuletzt aktualisiert am
10.04.2019