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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §47 Abs5;Rechtssatz
Es ist ausgeschlossen, dass ein und derselbe Rechtsträger sich selbst Kosten ersetzen kann. § 47 VwGG setzt zwei verschiedene Rechtsträger der obsiegenden und der unterlegenen Partei voraus, weil nur unter dieser Voraussetzung einem solchen Rechtsträger Aufwandersatz "zufließen" kann (§ 47 Abs. 5 letzter Satz VwGG).Es ist ausgeschlossen, dass ein und derselbe Rechtsträger sich selbst Kosten ersetzen kann. Paragraph 47, VwGG setzt zwei verschiedene Rechtsträger der obsiegenden und der unterlegenen Partei voraus, weil nur unter dieser Voraussetzung einem solchen Rechtsträger Aufwandersatz "zufließen" kann (Paragraph 47, Absatz 5, letzter Satz VwGG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:FR2017100008.F01Im RIS seit
13.04.2018Zuletzt aktualisiert am
29.06.2018