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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/18/0475 Ra 2017/18/0476 Ra 2017/18/0479 Ra 2017/18/0478 Ra 2017/18/0477Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/11/0160 E 23. November 2017 RS 3Stammrechtssatz
Die Beiziehung eines Sachverständigen ist regelmäßig dann "notwendig" iSd § 52 Abs. 1 AVG, wenn zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts besonderes Fachwissen erforderlich ist, über das das Verwaltungsorgan selbst nicht verfügt; der Sachverständige ist derart also "Hilfsorgan" des erkennenden Verwaltungsorgans.Die Beiziehung eines Sachverständigen ist regelmäßig dann "notwendig" iSd Paragraph 52, Absatz eins, AVG, wenn zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts besonderes Fachwissen erforderlich ist, über das das Verwaltungsorgan selbst nicht verfügt; der Sachverständige ist derart also "Hilfsorgan" des erkennenden Verwaltungsorgans.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017180474.L01Im RIS seit
23.05.2018Zuletzt aktualisiert am
27.06.2018