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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §20 Abs1 Z5;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2017/15/0002Rechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21. April 2016, 2013/15/0182, ausgeführt hat, könnte eine Abziehbarkeit der Kosten eines Strafverfahrens wie insbesondere der Strafverteidigungskosten dann zu bejahen sein, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Betriebsinhaber zur Wehr gesetzt hat, ausschließlich und unmittelbar aus seiner beruflichen (betrieblichen) Sphäre erklärbar und damit betrieblich veranlasst ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017150001.J02Im RIS seit
20.04.2018Zuletzt aktualisiert am
03.07.2018