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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §20 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2017/15/0002Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2013/15/0182 E 21. April 2016 RS 2Stammrechtssatz
Nach Lehre und Rechtsprechung stellen die Kosten eines Strafverfahrens wie insbesondere die Strafverteidigungskosten ebenso wie Geldstrafen grundsätzlich Kosten der privaten Lebensführung dar. Dieser Beurteilung liegt der Gedanke zu Grunde, dass deren auslösende Ursache im schuldhaften Verhalten des Betriebsinhabers und nicht in der Führung des Betriebes liegt (vgl. VwGH vom 25. April 2001, 99/13/0221; und Doralt, EStG11, § 4 Tz 265).Nach Lehre und Rechtsprechung stellen die Kosten eines Strafverfahrens wie insbesondere die Strafverteidigungskosten ebenso wie Geldstrafen grundsätzlich Kosten der privaten Lebensführung dar. Dieser Beurteilung liegt der Gedanke zu Grunde, dass deren auslösende Ursache im schuldhaften Verhalten des Betriebsinhabers und nicht in der Führung des Betriebes liegt vergleiche VwGH vom 25. April 2001, 99/13/0221; und Doralt, EStG11, Paragraph 4, Tz 265).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017150001.J01Im RIS seit
20.04.2018Zuletzt aktualisiert am
03.07.2018