RS Vwgh 2018/3/22 Ra 2018/01/0113

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §82 Abs1;
VwGG §25a Abs4 Z1;
VwGG §25a Abs4;
VwGG §34 Abs1;
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Bei der im Sinne des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen "Freiheitsstrafe" muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln; die Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe ist nicht erfasst (vgl. VwGH 29.10.2014, Ra 2014/01/0113, sowie VwGH 30.1.2018, Ra 2017/01/0354, jeweils mwN). Dem vorliegenden Fall liegt eine Bestrafung des Revisionswerbers wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 82 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991 idF BGBl. I Nr. 61/2016 (SPG), zu Grunde. Über den Revisionswerber wurde eine Geldstrafe in Höhe von EUR 100,00 verhängt. Die Möglichkeit der Verhängung einer primären Freiheitsstrafe ist nur für den Fall einer Übertretung gemäß dem zweiten Satz dieser Bestimmung - sohin im Falle eines nach dem ersten Satz tatbestandsmäßigen Verhaltens, das unter erschwerenden Umständen gesetzt wurde - vorgesehen (vgl. VwGH 30.1.2018, Ra 2017/01/0354). Ausgehend von der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses erfolgte die Bestrafung des Revisionswerbers auf der Grundlage des § 82 Abs. 1 erster Satz SPG. Die Revision erweist sich daher gemäß § 25a Abs. 4 VwGG als unzulässig. Sie war daher zurückzuweisen.Bei der im Sinne des Paragraph 25 a, Absatz 4, Ziffer eins, VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen "Freiheitsstrafe" muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln; die Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe ist nicht erfasst vergleiche VwGH 29.10.2014, Ra 2014/01/0113, sowie VwGH 30.1.2018, Ra 2017/01/0354, jeweils mwN). Dem vorliegenden Fall liegt eine Bestrafung des Revisionswerbers wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 82, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2016, (SPG), zu Grunde. Über den Revisionswerber wurde eine Geldstrafe in Höhe von EUR 100,00 verhängt. Die Möglichkeit der Verhängung einer primären Freiheitsstrafe ist nur für den Fall einer Übertretung gemäß dem zweiten Satz dieser Bestimmung - sohin im Falle eines nach dem ersten Satz tatbestandsmäßigen Verhaltens, das unter erschwerenden Umständen gesetzt wurde - vorgesehen vergleiche VwGH 30.1.2018, Ra 2017/01/0354). Ausgehend von der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses erfolgte die Bestrafung des Revisionswerbers auf der Grundlage des Paragraph 82, Absatz eins, erster Satz SPG. Die Revision erweist sich daher gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG als unzulässig. Sie war daher zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018010113.L01

Im RIS seit

11.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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