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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
SPG 1991 §82 Abs1;Rechtssatz
Bei der im Sinne des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen "Freiheitsstrafe" muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln; die Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe ist nicht erfasst (vgl. VwGH 29.10.2014, Ra 2014/01/0113, sowie VwGH 30.1.2018, Ra 2017/01/0354, jeweils mwN). Dem vorliegenden Fall liegt eine Bestrafung des Revisionswerbers wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 82 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991 idF BGBl. I Nr. 61/2016 (SPG), zu Grunde. Über den Revisionswerber wurde eine Geldstrafe in Höhe von EUR 100,00 verhängt. Die Möglichkeit der Verhängung einer primären Freiheitsstrafe ist nur für den Fall einer Übertretung gemäß dem zweiten Satz dieser Bestimmung - sohin im Falle eines nach dem ersten Satz tatbestandsmäßigen Verhaltens, das unter erschwerenden Umständen gesetzt wurde - vorgesehen (vgl. VwGH 30.1.2018, Ra 2017/01/0354). Ausgehend von der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses erfolgte die Bestrafung des Revisionswerbers auf der Grundlage des § 82 Abs. 1 erster Satz SPG. Die Revision erweist sich daher gemäß § 25a Abs. 4 VwGG als unzulässig. Sie war daher zurückzuweisen.Bei der im Sinne des Paragraph 25 a, Absatz 4, Ziffer eins, VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen "Freiheitsstrafe" muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln; die Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe ist nicht erfasst vergleiche VwGH 29.10.2014, Ra 2014/01/0113, sowie VwGH 30.1.2018, Ra 2017/01/0354, jeweils mwN). Dem vorliegenden Fall liegt eine Bestrafung des Revisionswerbers wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 82, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2016, (SPG), zu Grunde. Über den Revisionswerber wurde eine Geldstrafe in Höhe von EUR 100,00 verhängt. Die Möglichkeit der Verhängung einer primären Freiheitsstrafe ist nur für den Fall einer Übertretung gemäß dem zweiten Satz dieser Bestimmung - sohin im Falle eines nach dem ersten Satz tatbestandsmäßigen Verhaltens, das unter erschwerenden Umständen gesetzt wurde - vorgesehen vergleiche VwGH 30.1.2018, Ra 2017/01/0354). Ausgehend von der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses erfolgte die Bestrafung des Revisionswerbers auf der Grundlage des Paragraph 82, Absatz eins, erster Satz SPG. Die Revision erweist sich daher gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG als unzulässig. Sie war daher zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018010113.L01Im RIS seit
11.05.2018Zuletzt aktualisiert am
11.06.2018