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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ASVG §293 Abs1 litc sublitaa;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/22/0144 E 23. November 2017 RS 2 (hier nur die beiden ersten Sätze)Stammrechtssatz
Bei der gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 NAG 2005 zu treffenden Prognoseentscheidung muss bei saisonbedingten Schwankungen beim Jahreseinkommen ein repräsentativer Zeitraum für die Berechnung des durchschnittlich verfügbaren Monatseinkommens gewählt werden. Dem derart ermittelten Einkommen ist der für denselben Zeitraum festgelegte Richtsatz gegenüberzustellen. Es ist auch konkret zu ermitteln und festzustellen, welche Abgaben der Zusammenführende hinsichtlich seines Nebeneinkommens abzuführen hat und ob auch dieses Einkommen der Pfändung unterliegt. Der Umstand, dass die Fremde nicht in ihrem erlernten Beruf tätig ist, schließt eine Berücksichtigung des erzielten Einkommens jedenfalls nicht aus.Bei der gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG 2005 zu treffenden Prognoseentscheidung muss bei saisonbedingten Schwankungen beim Jahreseinkommen ein repräsentativer Zeitraum für die Berechnung des durchschnittlich verfügbaren Monatseinkommens gewählt werden. Dem derart ermittelten Einkommen ist der für denselben Zeitraum festgelegte Richtsatz gegenüberzustellen. Es ist auch konkret zu ermitteln und festzustellen, welche Abgaben der Zusammenführende hinsichtlich seines Nebeneinkommens abzuführen hat und ob auch dieses Einkommen der Pfändung unterliegt. Der Umstand, dass die Fremde nicht in ihrem erlernten Beruf tätig ist, schließt eine Berücksichtigung des erzielten Einkommens jedenfalls nicht aus.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017220177.L06Im RIS seit
25.04.2018Zuletzt aktualisiert am
10.12.2018