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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
ASVG §252 Abs2 Z1;Rechtssatz
§ 11 Abs. 5 NAG 2005 knüpft bei der Festlegung der Referenzwerte für die nachzuweisenden Unterhaltsmittel an die Beträge an, die im ASVG als zu garantierendes Mindesteinkommen angesehen werden. Hierbei wird allgemein (und ohne Einschränkung) auf den "je nach der zugrundeliegenden familiären Situation in Betracht" kommenden Richtsatz verwiesen. Da die Situation eines Fremden, der zu studieren beabsichtigt, bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres (nach Vollendung des 24. Lebensjahres besteht betragsmäßig ohnehin kein Unterschied mehr) derjenigen eines Waisenpensionsberechtigten iSd § 293 Abs. 1 lit. c sublit. aa ASVG entspricht, ist für ihn der dort normierte Richtsatz maßgeblich und er muss daher zur Ermöglichung einer Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften über feste und regelmäßige eigene Einkünfte (nur) in der Höhe dieses Richtsatzes verfügen. Hinsichtlich der innerhalb des § 293 Abs. 1 lit. c sublit. aa ASVG vorgenommenen Differenzierung ist der Richtsatz für Vollwaisen heranzuziehen, weil dieser danach ausgerichtet ist, dass damit - infolge der höheren Hilfsbedürftigkeit - der gesamte Unterhalt des Waisenpensionsberechtigten sichergestellt werden soll (Hinweis OGH 18.3.1993, 10 ObS 303/91 bis 305/91).Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 knüpft bei der Festlegung der Referenzwerte für die nachzuweisenden Unterhaltsmittel an die Beträge an, die im ASVG als zu garantierendes Mindesteinkommen angesehen werden. Hierbei wird allgemein (und ohne Einschränkung) auf den "je nach der zugrundeliegenden familiären Situation in Betracht" kommenden Richtsatz verwiesen. Da die Situation eines Fremden, der zu studieren beabsichtigt, bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres (nach Vollendung des 24. Lebensjahres besteht betragsmäßig ohnehin kein Unterschied mehr) derjenigen eines Waisenpensionsberechtigten iSd Paragraph 293, Absatz eins, Litera c, Sub-Litera, a, a, ASVG entspricht, ist für ihn der dort normierte Richtsatz maßgeblich und er muss daher zur Ermöglichung einer Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften über feste und regelmäßige eigene Einkünfte (nur) in der Höhe dieses Richtsatzes verfügen. Hinsichtlich der innerhalb des Paragraph 293, Absatz eins, Litera c, Sub-Litera, a, a, ASVG vorgenommenen Differenzierung ist der Richtsatz für Vollwaisen heranzuziehen, weil dieser danach ausgerichtet ist, dass damit - infolge der höheren Hilfsbedürftigkeit - der gesamte Unterhalt des Waisenpensionsberechtigten sichergestellt werden soll (Hinweis OGH 18.3.1993, 10 ObS 303/91 bis 305/91).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017220177.L04Im RIS seit
25.04.2018Zuletzt aktualisiert am
10.12.2018