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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
ASVG §252 Abs1;Rechtssatz
Waisenpensionsberechtigt können zum einen Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sein (§ 252 Abs. 1 ASVG) sowie zum anderen Personen nach der Vollendung des 18. Lebensjahres bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, sofern sie - nach Maßgabe der in § 252 Abs. 2 Z 1 und 2 ASVG jeweils normierten weiteren Bedingungen - eine Ausbildung absolvieren oder einer freiwilligen Tätigkeit nachgehen. Bei der Festsetzung des Richtsatzes wird innerhalb der Waisenpensionsberechtigten zum einen danach differenziert, ob es sich um einen Halbwaisen oder einen Vollwaisen handelt. Zum anderen wird innerhalb der Gruppe der über 18-Jährigen im Hinblick auf die typischerweise steigenden Bedürfnisse (Hinweis OGH 27.1.2009, 10 ObS 155/08d) eine Staffelung nach dem Alter vorgenommen, wobei der Richtsatz für einen pensionsberechtigten Vollwaisen nach Vollendung des 24. Lebensjahres demjenigen eines (sonstigen) alleinstehenden Pensionsberechtigten nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG entspricht.Waisenpensionsberechtigt können zum einen Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sein (Paragraph 252, Absatz eins, ASVG) sowie zum anderen Personen nach der Vollendung des 18. Lebensjahres bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, sofern sie - nach Maßgabe der in Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer eins und 2 ASVG jeweils normierten weiteren Bedingungen - eine Ausbildung absolvieren oder einer freiwilligen Tätigkeit nachgehen. Bei der Festsetzung des Richtsatzes wird innerhalb der Waisenpensionsberechtigten zum einen danach differenziert, ob es sich um einen Halbwaisen oder einen Vollwaisen handelt. Zum anderen wird innerhalb der Gruppe der über 18-Jährigen im Hinblick auf die typischerweise steigenden Bedürfnisse (Hinweis OGH 27.1.2009, 10 ObS 155/08d) eine Staffelung nach dem Alter vorgenommen, wobei der Richtsatz für einen pensionsberechtigten Vollwaisen nach Vollendung des 24. Lebensjahres demjenigen eines (sonstigen) alleinstehenden Pensionsberechtigten nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG entspricht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017220177.L02Im RIS seit
25.04.2018Zuletzt aktualisiert am
10.12.2018