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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §252;Rechtssatz
Zweck des Verweises des § 11 Abs. 5 NAG 2005 auf § 293 ASVG ist, einen ziffernmäßig bestimmten Betrag zu fixieren, bei dessen Erreichung von einer Deckung der üblicherweise notwendigen Kosten der Lebensführung ausgegangen werden kann (vgl. RV 330 BlgNR 24. GP, 43). Durch die Ausgleichszulage nach § 292 ASVG soll Pensionsbeziehern ein Mindesteinkommen garantiert werden. Die Bemessung der dafür maßgeblichen Richtsätze erfolgt in pauschalierender Weise und stellt auf den Regelfall ab. Für Waisenpensionsberechtigte sieht das ASVG eigene Richtsätze vor, die (in drei von vier vorgesehenen Fällen) niedriger sind als die Richtsätze für (sonstige) alleinstehende Pensionsberechtigte aus eigener Versicherung bzw. auf Witwenpension.Zweck des Verweises des Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 auf Paragraph 293, ASVG ist, einen ziffernmäßig bestimmten Betrag zu fixieren, bei dessen Erreichung von einer Deckung der üblicherweise notwendigen Kosten der Lebensführung ausgegangen werden kann vergleiche Regierungsvorlage 330 BlgNR 24. GP, 43). Durch die Ausgleichszulage nach Paragraph 292, ASVG soll Pensionsbeziehern ein Mindesteinkommen garantiert werden. Die Bemessung der dafür maßgeblichen Richtsätze erfolgt in pauschalierender Weise und stellt auf den Regelfall ab. Für Waisenpensionsberechtigte sieht das ASVG eigene Richtsätze vor, die (in drei von vier vorgesehenen Fällen) niedriger sind als die Richtsätze für (sonstige) alleinstehende Pensionsberechtigte aus eigener Versicherung bzw. auf Witwenpension.
Waisenpensionsberechtigten wird somit (in den meisten Fällen) nur ein niedrigeres Mindesteinkommen gewährleistet.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017220177.L01Im RIS seit
25.04.2018Zuletzt aktualisiert am
10.12.2018