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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Dem angefochtenen Erkenntnis ist nicht nachvollziehbar zu entnehmen, ob das Gerät entsprechend der Betriebsanleitung bedient wurde (vgl. VwGH 18.11.2003, 2001/03/0297); diesbezüglich genügt die Aussage des Beamten, der an die Messung keine Erinnerung mehr hat, nicht. Ferner reichen auch Fotos mit den eingezeichneten Messlinien sowie eine Videoaufzeichnung, die lediglich den geringen Sicherheitsabstand, nicht jedoch die Setzung der Messlinien dokumentiert, als Nachweis für die Messliniensetzung nicht aus (vgl. VwGH 11.9.2015, 2013/02/0273).Dem angefochtenen Erkenntnis ist nicht nachvollziehbar zu entnehmen, ob das Gerät entsprechend der Betriebsanleitung bedient wurde vergleiche VwGH 18.11.2003, 2001/03/0297); diesbezüglich genügt die Aussage des Beamten, der an die Messung keine Erinnerung mehr hat, nicht. Ferner reichen auch Fotos mit den eingezeichneten Messlinien sowie eine Videoaufzeichnung, die lediglich den geringen Sicherheitsabstand, nicht jedoch die Setzung der Messlinien dokumentiert, als Nachweis für die Messliniensetzung nicht aus vergleiche VwGH 11.9.2015, 2013/02/0273).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen Begründung Begründungsmangel Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017020228.L04Im RIS seit
11.04.2018Zuletzt aktualisiert am
19.04.2018