Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/02/0058 E 25. Juni 2008 RS 1Stammrechtssatz
Sind Messlinien tatsächlich bei dem Messverfahren nicht objektiv feststellbar, kann das Fehlen eines solchen objektiven Beweises nicht durch die Aussage des messenden Beamten, der sich an die Messung naturgemäß nicht mehr erinnern kann und selbst bei der allgemeinen Beschreibung der Durchführung der Messung keine einheitlichen Angaben machte, ersetzt werden.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen Begründung Begründungsmangel Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017020228.L03Im RIS seit
11.04.2018Zuletzt aktualisiert am
19.04.2018