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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Insbesondere in Grenzbereichen von Messergebnissen - wie bei einer Videomessung eines zeitlichen Abstandes von 0,38 Sekunden - ist nachvollziehbar und schlüssig darzulegen, dass tatsächlich sämtliche Voraussetzungen für eine technisch einwandfreie Messung gegeben waren. Dies stellt in der Regel eine Fachfrage dar, die - sofern die Behörde nicht selbst über das erforderliche Fachwissen verfügt - von einem beizuziehenden technischen Sachverständigen zu beantworten ist (vgl. VwGH 11.9.2015, 2013/02/0273).Insbesondere in Grenzbereichen von Messergebnissen - wie bei einer Videomessung eines zeitlichen Abstandes von 0,38 Sekunden - ist nachvollziehbar und schlüssig darzulegen, dass tatsächlich sämtliche Voraussetzungen für eine technisch einwandfreie Messung gegeben waren. Dies stellt in der Regel eine Fachfrage dar, die - sofern die Behörde nicht selbst über das erforderliche Fachwissen verfügt - von einem beizuziehenden technischen Sachverständigen zu beantworten ist vergleiche VwGH 11.9.2015, 2013/02/0273).
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Besondere Rechtsgebiete Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017020228.L01Im RIS seit
11.04.2018Zuletzt aktualisiert am
19.04.2018