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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Soweit die Revision im Abschnitt der Darlegung ihrer "Zulässigkeit" auf Ausführungen zu den Revisionsgründen verweist ("wie unter III. im Einzelnen zu zeigen sein wird"), wird sie dem Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG, wonach die Revision auch gesonderte Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, nicht gerecht (vgl. VwGH 15.5.2015, Ra 2015/03/0030)Soweit die Revision im Abschnitt der Darlegung ihrer "Zulässigkeit" auf Ausführungen zu den Revisionsgründen verweist ("wie unter römisch drei. im Einzelnen zu zeigen sein wird"), wird sie dem Erfordernis des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG, wonach die Revision auch gesonderte Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, nicht gerecht vergleiche VwGH 15.5.2015, Ra 2015/03/0030)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016150011.L01Im RIS seit
18.05.2018Zuletzt aktualisiert am
03.07.2018