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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §167 Abs2;Rechtssatz
Die in freier Beweiswürdigung getroffene Feststellung des Bundesfinanzgerichts, der Revisionswerber habe in den Streitjahren zu Österreich die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen iSd jeweils anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommen unterhalten, ist der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nur insofern zugänglich, als es sich um die Beurteilung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, sie somit den Denkgesetzen und dem allgemeinen Erfahrungsgut entsprechen. Ob die Beweiswürdigung in dem Sinne materiell richtig ist, dass die Ergebnisse mit der objektiven Wahrheit übereinstimmen, entzieht sich der Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwGH 28.10.2010, 2009/15/0011).Die in freier Beweiswürdigung getroffene Feststellung des Bundesfinanzgerichts, der Revisionswerber habe in den Streitjahren zu Österreich die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen iSd jeweils anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommen unterhalten, ist der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nur insofern zugänglich, als es sich um die Beurteilung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, sie somit den Denkgesetzen und dem allgemeinen Erfahrungsgut entsprechen. Ob die Beweiswürdigung in dem Sinne materiell richtig ist, dass die Ergebnisse mit der objektiven Wahrheit übereinstimmen, entzieht sich der Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof vergleiche VwGH 28.10.2010, 2009/15/0011).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016150011.L01.1Im RIS seit
18.05.2018Zuletzt aktualisiert am
03.07.2018