Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4;Rechtssatz
Soweit der Revisionswerber die Heranziehung zur Gebührenentrichtung für das gerichtliche Unterhaltsverfahren nur nach Maßgabe einer zutreffenden Auslegung des § 23 Abs. 1 GEG bzw. der diesem inhaltsgleichen Anmerkung 1 zu TP 7 GGG anführt, bezeichnet er ein subjektives Recht nicht bestimmt. Denn ein abstraktes Recht auf richtige rechtliche Beurteilung von durch Paragraphenzahlen bezeichneten Bestimmungen besteht nicht (vgl. etwa in ständiger Rechtsprechung VwGH 12.9.2017, Ro 2017/16/0014, mwN).Soweit der Revisionswerber die Heranziehung zur Gebührenentrichtung für das gerichtliche Unterhaltsverfahren nur nach Maßgabe einer zutreffenden Auslegung des Paragraph 23, Absatz eins, GEG bzw. der diesem inhaltsgleichen Anmerkung 1 zu TP 7 GGG anführt, bezeichnet er ein subjektives Recht nicht bestimmt. Denn ein abstraktes Recht auf richtige rechtliche Beurteilung von durch Paragraphenzahlen bezeichneten Bestimmungen besteht nicht vergleiche etwa in ständiger Rechtsprechung VwGH 12.9.2017, Ro 2017/16/0014, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018160006.J01Im RIS seit
18.04.2018Zuletzt aktualisiert am
22.11.2018