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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §13 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/06/0008Rechtssatz
Nach der gemäß § 13 AVG und § 86b BAO erfolgten (im Internet abrufbaren) Bekanntmachung der Stadt Salzburg vom 1. August 2013 betreffend Amtsstunden und Parteienverkehrszeiten stehen für die Einbringung von schriftlichen Anbringen gemäß § 13 AVG an alle bei der Stadt Salzburg eingerichteten Behörden und Dienststellen näher genannte Einbringungsformen, unter anderem auch die Einbringung per E-Mail, zur Verfügung. Dass eine derartige Eingabe eine elektronische Signatur aufweisen muss, ist weder den gesetzlichen Bestimmungen noch der genannten Bekanntmachung der Stadt Salzburg zu entnehmen.Nach der gemäß Paragraph 13, AVG und Paragraph 86 b, BAO erfolgten (im Internet abrufbaren) Bekanntmachung der Stadt Salzburg vom 1. August 2013 betreffend Amtsstunden und Parteienverkehrszeiten stehen für die Einbringung von schriftlichen Anbringen gemäß Paragraph 13, AVG an alle bei der Stadt Salzburg eingerichteten Behörden und Dienststellen näher genannte Einbringungsformen, unter anderem auch die Einbringung per E-Mail, zur Verfügung. Dass eine derartige Eingabe eine elektronische Signatur aufweisen muss, ist weder den gesetzlichen Bestimmungen noch der genannten Bekanntmachung der Stadt Salzburg zu entnehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018060007.L04Im RIS seit
02.05.2018Zuletzt aktualisiert am
27.08.2018