Index
40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Soweit die Revision rügt, das Straferkenntnis stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44a Z 1 und 2 VStG, wird nicht aufgezeigt, dass der Revisionswerber seine Verteidigungsrechte nicht hätte wahrnehmen können oder der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt gewesen wäre (vgl. etwa zur ständigen Rechtsprechung VwGH 21.12.2017, Ra 2017/03/0089).Soweit die Revision rügt, das Straferkenntnis stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 44 a, Ziffer eins und 2 VStG, wird nicht aufgezeigt, dass der Revisionswerber seine Verteidigungsrechte nicht hätte wahrnehmen können oder der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt gewesen wäre vergleiche etwa zur ständigen Rechtsprechung VwGH 21.12.2017, Ra 2017/03/0089).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170326.L01Im RIS seit
18.05.2018Zuletzt aktualisiert am
28.06.2018