RS Vwgh 2018/3/27 Ra 2017/17/0326

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Veröffentlicht am 27.03.2018
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Soweit die Revision rügt, das Straferkenntnis stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44a Z 1 und 2 VStG, wird nicht aufgezeigt, dass der Revisionswerber seine Verteidigungsrechte nicht hätte wahrnehmen können oder der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt gewesen wäre (vgl. etwa zur ständigen Rechtsprechung VwGH 21.12.2017, Ra 2017/03/0089).Soweit die Revision rügt, das Straferkenntnis stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 44 a, Ziffer eins und 2 VStG, wird nicht aufgezeigt, dass der Revisionswerber seine Verteidigungsrechte nicht hätte wahrnehmen können oder der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt gewesen wäre vergleiche etwa zur ständigen Rechtsprechung VwGH 21.12.2017, Ra 2017/03/0089).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170326.L01

Im RIS seit

18.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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