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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Die mangelnde Fachkunde eines Amtssachverständigen kann mit Erfolg nur durch ein konkretes Vorbringen geltend gemacht werden, wonach das vom Sachverständigen erstattete Gutachten unrichtig oder unvollständig ist (vgl. VwGH 9.9.2015, 2013/03/0120, mwN; siehe auch VwGH 24.10.2017, Ra 2016/06/0104: der Umstand, dass ein Ziviltechniker für einen bestimmten Teilbereich nicht zum gerichtlich beeideten Sachverständigen bestellt ist, besagt nicht, dass er für diesen (von seiner Berufsbefugnis umfassten) Bereich nicht als Sachverständiger in einem Verwaltungsverfahren herangezogen werden könnte). Aus der Tatsache, dass der Amtssachverständige, der Bauingenieurwesen studiert hat, über keine Ziviltechnikerprüfung für den Bereich Bodenmechanik verfügt, ist für sich genommen nicht abzuleiten, dass er über keine ausreichende Fachkunde auf diesem Bereich verfügt.Die mangelnde Fachkunde eines Amtssachverständigen kann mit Erfolg nur durch ein konkretes Vorbringen geltend gemacht werden, wonach das vom Sachverständigen erstattete Gutachten unrichtig oder unvollständig ist vergleiche VwGH 9.9.2015, 2013/03/0120, mwN; siehe auch VwGH 24.10.2017, Ra 2016/06/0104: der Umstand, dass ein Ziviltechniker für einen bestimmten Teilbereich nicht zum gerichtlich beeideten Sachverständigen bestellt ist, besagt nicht, dass er für diesen (von seiner Berufsbefugnis umfassten) Bereich nicht als Sachverständiger in einem Verwaltungsverfahren herangezogen werden könnte). Aus der Tatsache, dass der Amtssachverständige, der Bauingenieurwesen studiert hat, über keine Ziviltechnikerprüfung für den Bereich Bodenmechanik verfügt, ist für sich genommen nicht abzuleiten, dass er über keine ausreichende Fachkunde auf diesem Bereich verfügt.
Schlagworte
Anforderung an ein GutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017060247.L02Im RIS seit
02.05.2018Zuletzt aktualisiert am
14.05.2018