RS Vwgh 2018/3/27 Ra 2017/06/0247

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.2018
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
AVG §53 Abs1;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 53 heute
  2. AVG § 53 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. AVG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 53 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. AVG § 53 gültig von 01.02.1991 bis 25.03.2009

Rechtssatz

Die mangelnde Fachkunde eines Amtssachverständigen kann mit Erfolg nur durch ein konkretes Vorbringen geltend gemacht werden, wonach das vom Sachverständigen erstattete Gutachten unrichtig oder unvollständig ist (vgl. VwGH 9.9.2015, 2013/03/0120, mwN; siehe auch VwGH 24.10.2017, Ra 2016/06/0104: der Umstand, dass ein Ziviltechniker für einen bestimmten Teilbereich nicht zum gerichtlich beeideten Sachverständigen bestellt ist, besagt nicht, dass er für diesen (von seiner Berufsbefugnis umfassten) Bereich nicht als Sachverständiger in einem Verwaltungsverfahren herangezogen werden könnte). Aus der Tatsache, dass der Amtssachverständige, der Bauingenieurwesen studiert hat, über keine Ziviltechnikerprüfung für den Bereich Bodenmechanik verfügt, ist für sich genommen nicht abzuleiten, dass er über keine ausreichende Fachkunde auf diesem Bereich verfügt.Die mangelnde Fachkunde eines Amtssachverständigen kann mit Erfolg nur durch ein konkretes Vorbringen geltend gemacht werden, wonach das vom Sachverständigen erstattete Gutachten unrichtig oder unvollständig ist vergleiche VwGH 9.9.2015, 2013/03/0120, mwN; siehe auch VwGH 24.10.2017, Ra 2016/06/0104: der Umstand, dass ein Ziviltechniker für einen bestimmten Teilbereich nicht zum gerichtlich beeideten Sachverständigen bestellt ist, besagt nicht, dass er für diesen (von seiner Berufsbefugnis umfassten) Bereich nicht als Sachverständiger in einem Verwaltungsverfahren herangezogen werden könnte). Aus der Tatsache, dass der Amtssachverständige, der Bauingenieurwesen studiert hat, über keine Ziviltechnikerprüfung für den Bereich Bodenmechanik verfügt, ist für sich genommen nicht abzuleiten, dass er über keine ausreichende Fachkunde auf diesem Bereich verfügt.

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017060247.L02

Im RIS seit

02.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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