RS Vwgh 2018/3/27 Ra 2017/06/0247

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.2018
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/06/0095 E 25. Mai 2016 RS 2

Stammrechtssatz

Nach der ständigen hg. Judikatur zur Rechtslage vor Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz mit 1. Jänner 2014 war die Berufungsbehörde in jenen Fällen, in denen die Unterbehörde unzuständig war, allein dafür zuständig, diese Unzuständigkeit aufzugreifen und den bekämpften Bescheid zu beheben, und zwar unabhängig davon, ob der Rechtsmittelwerber dies im Verfahren eingewendet oder in der Berufung releviert hat (Hinweis E vom 18. März 2010, 2008/07/0049); diese Rechtsprechung kann auf die geltende Rechtslage übertragen werden. Mit hg. Erkenntnis vom 29. Oktober 2015, Ro 2015/07/0019, stellte der Verwaltungsgerichtshof klar, dass das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung auch von Verwaltungsgerichten aufzugreifen ist (siehe auch § 27 erster Satzteil VwGVG: Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es ...).Nach der ständigen hg. Judikatur zur Rechtslage vor Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz mit 1. Jänner 2014 war die Berufungsbehörde in jenen Fällen, in denen die Unterbehörde unzuständig war, allein dafür zuständig, diese Unzuständigkeit aufzugreifen und den bekämpften Bescheid zu beheben, und zwar unabhängig davon, ob der Rechtsmittelwerber dies im Verfahren eingewendet oder in der Berufung releviert hat (Hinweis E vom 18. März 2010, 2008/07/0049); diese Rechtsprechung kann auf die geltende Rechtslage übertragen werden. Mit hg. Erkenntnis vom 29. Oktober 2015, Ro 2015/07/0019, stellte der Verwaltungsgerichtshof klar, dass das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung auch von Verwaltungsgerichten aufzugreifen ist (siehe auch Paragraph 27, erster Satzteil VwGVG: Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es ...).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017060247.L01

Im RIS seit

02.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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