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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Es besteht jedenfalls keine Beschränkung der Prüf- und Entscheidungsbefugnis der VwG bei einer zulässigen Beschwerde, wenn es um Fragen der Zuständigkeit geht (vgl. etwa VwGH 25.5.2016, Ra 2015/06/0095, mwN). Die Unzuständigkeit, die auch darin liegen kann, dass ein für eine Entscheidung notwendiger Antrag fehlt, sodass keine behördliche Zuständigkeit zu einer Entscheidung über den vermeintlichen "Antrag" gegeben ist (vgl. etwa VwGH 9.10.2014, 2013/05/0014), ist von Amts wegen und ungeachtet einer Möglichkeit der Verletzung sonstiger subjektivöffentlicher Rechte wahrzunehmen.Es besteht jedenfalls keine Beschränkung der Prüf- und Entscheidungsbefugnis der VwG bei einer zulässigen Beschwerde, wenn es um Fragen der Zuständigkeit geht vergleiche etwa VwGH 25.5.2016, Ra 2015/06/0095, mwN). Die Unzuständigkeit, die auch darin liegen kann, dass ein für eine Entscheidung notwendiger Antrag fehlt, sodass keine behördliche Zuständigkeit zu einer Entscheidung über den vermeintlichen "Antrag" gegeben ist vergleiche etwa VwGH 9.10.2014, 2013/05/0014), ist von Amts wegen und ungeachtet einer Möglichkeit der Verletzung sonstiger subjektivöffentlicher Rechte wahrzunehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015060072.L01Im RIS seit
01.05.2018Zuletzt aktualisiert am
27.08.2018