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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §21 Abs1 Z2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/06/0015 Ra 2015/06/0012Rechtssatz
Werden im Verfahren vor dem VwGH über mehrere Revisionen, deren Verfahren dann miteinander verbunden werden, von der belangten Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG) inhaltlich gleichlautende Revisionsbeantwortungen vorgelegt, so sind diese Revisionsbeantwortungen auch bei der Berechnung des Aufwandersatzes getrennt zu behandeln (vgl. VwGH 27.4.2017, Ro 2016/02/0020, mwN). Diese Rechtsprechung ist auch auf eine solche Vorgangsweise durch Mitbeteiligte (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 4 VwGG) übertragbar.Werden im Verfahren vor dem VwGH über mehrere Revisionen, deren Verfahren dann miteinander verbunden werden, von der belangten Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG) inhaltlich gleichlautende Revisionsbeantwortungen vorgelegt, so sind diese Revisionsbeantwortungen auch bei der Berechnung des Aufwandersatzes getrennt zu behandeln vergleiche VwGH 27.4.2017, Ro 2016/02/0020, mwN). Diese Rechtsprechung ist auch auf eine solche Vorgangsweise durch Mitbeteiligte (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG) übertragbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015060011.L07Im RIS seit
01.05.2018Zuletzt aktualisiert am
27.08.2018