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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragBeachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/06/0015 Ra 2015/06/0012Rechtssatz
Ob eine Person als Betroffener durch eine allfällige Entscheidung der Behörde tatsächlich in einem subjektiven Recht verletzt ist, ist Gegenstand des Verfahrens, und für die Parteistellung nicht relevant. Die Beantwortung der Frage, ob die Parteistellung als Nachbar gemäß § 2 Abs. 1 lit. k Vlbg BauG 2001 gegeben ist, setzt keine konkrete Prüfung dahingehend voraus, nach welcher Bestimmung der Immissionsschutz im konkreten Fall gewährleistet ist.Ob eine Person als Betroffener durch eine allfällige Entscheidung der Behörde tatsächlich in einem subjektiven Recht verletzt ist, ist Gegenstand des Verfahrens, und für die Parteistellung nicht relevant. Die Beantwortung der Frage, ob die Parteistellung als Nachbar gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera k, Vlbg BauG 2001 gegeben ist, setzt keine konkrete Prüfung dahingehend voraus, nach welcher Bestimmung der Immissionsschutz im konkreten Fall gewährleistet ist.
Schlagworte
Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015060011.L06Im RIS seit
01.05.2018Zuletzt aktualisiert am
27.08.2018