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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/06/0015 Ra 2015/06/0012Rechtssatz
Bei der Prüfung, ob einem Grundeigentümer im Nahebereich einer beantragten Anlage im Bauverfahren Parteistellung zukommt, ist (allein) ausschlaggebend, ob auf diesen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. k Vlbg BauG 2001 zutreffen. Bei der Beurteilung der Parteistellung kommt es nur auf die Möglichkeit der Beeinträchtigung in einem der in § 26 Abs. 1 lit. a bis d Vlbg BauG 2001 genannten Rechte an (vgl. dazu VwGH 22.12.2015, 2013/06/0239, mwN, sowie die Regierungsvorlage, 45. Beilage im Jahre 2001 zu den Sitzungsberichten des XXVII. Vorarlberger Landtages zu § 2 Abs. 1 lit. k des Baugesetzes, LGBl. Nr. 52/2001). Ob sich tatsächlich mit dem Gesetz nicht zu vereinbarende Auswirkungen ergeben, ist im Verfahren unter Beteiligung der betroffenen Partei zu klären (vgl. VwGH 14.2.1978, 1518/77, VwSlg. 9485 A).Bei der Prüfung, ob einem Grundeigentümer im Nahebereich einer beantragten Anlage im Bauverfahren Parteistellung zukommt, ist (allein) ausschlaggebend, ob auf diesen die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, Litera k, Vlbg BauG 2001 zutreffen. Bei der Beurteilung der Parteistellung kommt es nur auf die Möglichkeit der Beeinträchtigung in einem der in Paragraph 26, Absatz eins, Litera a bis d Vlbg BauG 2001 genannten Rechte an vergleiche dazu VwGH 22.12.2015, 2013/06/0239, mwN, sowie die Regierungsvorlage, 45. Beilage im Jahre 2001 zu den Sitzungsberichten des römisch 27 . Vorarlberger Landtages zu Paragraph 2, Absatz eins, Litera k, des Baugesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2001,). Ob sich tatsächlich mit dem Gesetz nicht zu vereinbarende Auswirkungen ergeben, ist im Verfahren unter Beteiligung der betroffenen Partei zu klären vergleiche VwGH 14.2.1978, 1518/77, VwSlg. 9485 A).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015060011.L05Im RIS seit
01.05.2018Zuletzt aktualisiert am
27.08.2018