RS Vwgh 2018/3/27 Ra 2015/06/0011

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.2018
beobachten
merken

Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Vlbg 2001 §2 Abs1 litk;
BauG Vlbg 2001 §26 Abs1 lita;
BauG Vlbg 2001 §26 Abs1 litb;
BauG Vlbg 2001 §26 Abs1 litc;
BauG Vlbg 2001 §26 Abs1 litd;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/06/0015 Ra 2015/06/0012

Rechtssatz

Die Definition des Nachbarn in § 2 Abs. 1 lit. k Vlbg BauG 2001 stellt nicht auf eine bestimmte Entfernung des fremden Grundstückes zum Baugrundstück ab, sondern auf ein nicht durch exakte Längenangabe bestimmtes räumliches Naheverhältnis (vgl. VwGH 27.3.2007, 2006/06/0139). Die Parteistellung von Grundeigentümern im Nahebereich einer beantragten Anlage hängt daher davon ab, in welchem Bereich mit jenen Auswirkungen des geplanten Bauwerkes, gegen welche die Bestimmungen dieses Gesetzes einen Schutz gewähren, "zu rechnen ist". Entsprechend der im Vlbg BauG 2001 gewählten Rechtstechnik kommt es somit auf jene Auswirkungen an, auf die sich die in § 26 Abs. 1 lit. a bis d leg. cit. genannten Nachbarrechte beziehen.Die Definition des Nachbarn in Paragraph 2, Absatz eins, Litera k, Vlbg BauG 2001 stellt nicht auf eine bestimmte Entfernung des fremden Grundstückes zum Baugrundstück ab, sondern auf ein nicht durch exakte Längenangabe bestimmtes räumliches Naheverhältnis vergleiche VwGH 27.3.2007, 2006/06/0139). Die Parteistellung von Grundeigentümern im Nahebereich einer beantragten Anlage hängt daher davon ab, in welchem Bereich mit jenen Auswirkungen des geplanten Bauwerkes, gegen welche die Bestimmungen dieses Gesetzes einen Schutz gewähren, "zu rechnen ist". Entsprechend der im Vlbg BauG 2001 gewählten Rechtstechnik kommt es somit auf jene Auswirkungen an, auf die sich die in Paragraph 26, Absatz eins, Litera a bis d leg. cit. genannten Nachbarrechte beziehen.

Schlagworte

Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015060011.L04

Im RIS seit

01.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten