RS Vwgh 2018/3/27 Ra 2015/06/0011

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.2018
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
14/01 Verwaltungsorganisation
23/04 Exekutionsordnung
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §8;
Verwaltungsgerichtsbarkeits-AusführungsG 2013;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/06/0015 Ra 2015/06/0012

Rechtssatz

Mangels Zustellung des Bewilligungsbescheides der BH im Juli 2013 bzw. Abweisung des Antrags auf Zustellung war das rechtliche Interesse des Revisionswerbers an der Erlassung des gegenständlichen Feststellungsbescheides betreffend die Parteistellung nach der hg. Rechtsprechung zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 grundsätzlich weiterhin aufrecht (zum Wegfall des rechtlichen Interesses an der Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Parteistellung im Falle der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides vgl. VwGH 25.4.1996, 95/07/0216) und wurde der Feststellungsbescheid insoweit zu Recht erlassen.Mangels Zustellung des Bewilligungsbescheides der BH im Juli 2013 bzw. Abweisung des Antrags auf Zustellung war das rechtliche Interesse des Revisionswerbers an der Erlassung des gegenständlichen Feststellungsbescheides betreffend die Parteistellung nach der hg. Rechtsprechung zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, grundsätzlich weiterhin aufrecht (zum Wegfall des rechtlichen Interesses an der Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Parteistellung im Falle der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides vergleiche VwGH 25.4.1996, 95/07/0216) und wurde der Feststellungsbescheid insoweit zu Recht erlassen.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015060011.L01

Im RIS seit

01.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten