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E3L E05202000Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/11/0027Rechtssatz
Der EuGH hat im Urteil vom 18.6.2015, Martin Meat; C-586/13, Rn 40, klargestellt, dass "zwischen der Beaufsichtigung und Leitung der Arbeitnehmer selbst und der vom Kunden durchgeführten Überprüfung der ordnungsgemäßen Erfüllung eines Dienstleistungsvertrags zu unterscheiden" ist. So kann der Kunde den Arbeitnehmern des Dienstleistungserbringers sogar "bestimmte allgemeine Anweisungen erteilen, ohne dass damit in Bezug auf diese Arbeitnehmer die Ausübung einer Leitungs- und
Aufsichtsbefugnis ... verbunden ist, sofern der
Dienstleistungserbringer seinen Arbeitnehmern die genauen und individuellen Weisungen erteilt, die er für die Ausführung der betreffenden Dienstleistung für erforderlich hält".
Gerichtsentscheidung
EuGH 62013CJ0586 Martin Meat VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110026.L02Im RIS seit
20.04.2018Zuletzt aktualisiert am
27.11.2018