RS Vwgh 2018/3/28 Ra 2018/11/0026

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Veröffentlicht am 28.03.2018
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Index

E3L E05202000
E3L E06202000
E6J
60/02 Arbeitnehmerschutz
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

31996L0071 Entsende-RL;
62013CJ0586 Martin Meat VORAB;
AÜG §4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/11/0027

Rechtssatz

Der EuGH hat im Urteil vom 18.6.2015, Martin Meat; C-586/13, Rn 40, klargestellt, dass "zwischen der Beaufsichtigung und Leitung der Arbeitnehmer selbst und der vom Kunden durchgeführten Überprüfung der ordnungsgemäßen Erfüllung eines Dienstleistungsvertrags zu unterscheiden" ist. So kann der Kunde den Arbeitnehmern des Dienstleistungserbringers sogar "bestimmte allgemeine Anweisungen erteilen, ohne dass damit in Bezug auf diese Arbeitnehmer die Ausübung einer Leitungs- und

Aufsichtsbefugnis ... verbunden ist, sofern der

Dienstleistungserbringer seinen Arbeitnehmern die genauen und individuellen Weisungen erteilt, die er für die Ausführung der betreffenden Dienstleistung für erforderlich hält".

Gerichtsentscheidung

EuGH 62013CJ0586 Martin Meat VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110026.L02

Im RIS seit

20.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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