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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32000L0060 Wasserrahmen-RL Anh5;Rechtssatz
Eine der Qualitätskomponenten nach dem Anhang V der Wasserrahmen-RL (sowie nach dem Anhang C zum WRG 1959) ist die hydromorphologische Qualitätskomponente. Verschlechtert sich diese um eine Klasse von "sehr gut" auf "gut", liegt jedenfalls eine Verschlechterung des Oberflächenwasserkörpers iSd Art. 4 Abs. 1 lit. a Ziff. i der Wasserrahmen-RL bzw. § 30a Abs. 1 WRG 1959 vor, ohne dass es noch auf den Zustand der weiteren in § 4 Abs. 6 QZV Ökologie OG 2010 genannten, für den "ökologischen Zustand" eines Oberflächenwasserkörpers maßgeblichen Qualitätskomponenten oder auf den "chemischen Zustand" ankommt.Eine der Qualitätskomponenten nach dem Anhang römisch fünf der Wasserrahmen-RL (sowie nach dem Anhang C zum WRG 1959) ist die hydromorphologische Qualitätskomponente. Verschlechtert sich diese um eine Klasse von "sehr gut" auf "gut", liegt jedenfalls eine Verschlechterung des Oberflächenwasserkörpers iSd Artikel 4, Absatz eins, Litera a, Ziff. i der Wasserrahmen-RL bzw. Paragraph 30 a, Absatz eins, WRG 1959 vor, ohne dass es noch auf den Zustand der weiteren in Paragraph 4, Absatz 6, QZV Ökologie OG 2010 genannten, für den "ökologischen Zustand" eines Oberflächenwasserkörpers maßgeblichen Qualitätskomponenten oder auf den "chemischen Zustand" ankommt.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018070331.L03Im RIS seit
01.05.2018Zuletzt aktualisiert am
27.11.2018