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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32000L0060 Wasserrahmen-RL Anh5;Rechtssatz
Der Begriff der Verschlechterung des Zustandes eines Oberflächenwasserkörpers in Art. 4 Abs. 1 lit. a Ziff. i Wasserrahmen-RL ist dahin auszulegen, dass eine Verschlechterung vorliegt, sobald sich der Zustand mindestens einer Qualitätskomponente im Sinne des Anhanges V der genannten Richtlinie um eine Klasse verschlechtert, auch wenn diese Verschlechterung nicht zu einer Verschlechterung der Einstufung des Oberflächenwasserkörpers insgesamt führt (vgl. EuGH 1.7.2015, C-461/13; VwGH 24.11.2016, Ro 2014/07/0101).Der Begriff der Verschlechterung des Zustandes eines Oberflächenwasserkörpers in Artikel 4, Absatz eins, Litera a, Ziff. i Wasserrahmen-RL ist dahin auszulegen, dass eine Verschlechterung vorliegt, sobald sich der Zustand mindestens einer Qualitätskomponente im Sinne des Anhanges römisch fünf der genannten Richtlinie um eine Klasse verschlechtert, auch wenn diese Verschlechterung nicht zu einer Verschlechterung der Einstufung des Oberflächenwasserkörpers insgesamt führt vergleiche EuGH 1.7.2015, C-461/13; VwGH 24.11.2016, Ro 2014/07/0101).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62013CJ0461 Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland VORABSchlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018070331.L02Im RIS seit
01.05.2018Zuletzt aktualisiert am
27.11.2018