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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §104a Abs2;Rechtssatz
Die Einteilung eines Wasserkörpers - im Zuge dessen auf sachverständiger Grundlage vorgenommenen Beurteilung nach dem Verschlechterungsverbot - in einzelne Oberflächenwasserkörper ("Detailwasserkörper") ist unbedenklich, sofern die Voraussetzungen des § 30a Abs. 3 Z 2 WRG 1959 - damit auch jene, dass keine zu enge Abgrenzung der Detailwasserkörper gewählt wird (vgl. VwGH 24.11.2016, Ro 2014/07/0101) - gewahrt bleiben.Die Einteilung eines Wasserkörpers - im Zuge dessen auf sachverständiger Grundlage vorgenommenen Beurteilung nach dem Verschlechterungsverbot - in einzelne Oberflächenwasserkörper ("Detailwasserkörper") ist unbedenklich, sofern die Voraussetzungen des Paragraph 30 a, Absatz 3, Ziffer 2, WRG 1959 - damit auch jene, dass keine zu enge Abgrenzung der Detailwasserkörper gewählt wird vergleiche VwGH 24.11.2016, Ro 2014/07/0101) - gewahrt bleiben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018070331.L01Im RIS seit
01.05.2018Zuletzt aktualisiert am
27.11.2018