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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §7 Abs1 Z3;Rechtssatz
Als Verhandlungsleiter hat der Richter von Amts wegen für die vollständige Erörterung der Rechtssache zu sorgen (vgl. § 25 Abs. 5 VwGVG 2014). Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht unzweckmäßig, dass der die Verhandlung leitende Richter Fragen an einen Sachverständigen, die nicht dessen Fachbereich betreffen, nicht zulässt oder abklärt, für welche Fachfragen sich ein Sachverständiger überhaupt zuständig erachtet. Aus der bloßen Abweisung der von der Revisionswerberin gestellten Beweisanträge kann eine Befangenheit nicht abgeleitet werden (vgl. VwGH 15.11.2017, Ra 2016/08/0184).Als Verhandlungsleiter hat der Richter von Amts wegen für die vollständige Erörterung der Rechtssache zu sorgen vergleiche Paragraph 25, Absatz 5, VwGVG 2014). Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht unzweckmäßig, dass der die Verhandlung leitende Richter Fragen an einen Sachverständigen, die nicht dessen Fachbereich betreffen, nicht zulässt oder abklärt, für welche Fachfragen sich ein Sachverständiger überhaupt zuständig erachtet. Aus der bloßen Abweisung der von der Revisionswerberin gestellten Beweisanträge kann eine Befangenheit nicht abgeleitet werden vergleiche VwGH 15.11.2017, Ra 2016/08/0184).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017070312.L06Im RIS seit
04.05.2018Zuletzt aktualisiert am
09.05.2018