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E000 EU- Recht allgemeinNorm
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren: * Vorabentscheidungsantrag: Ra 2015/07/0055 B 26. November 2015 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62015CJ0064Rechtssatz
In einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren darf durch die Geltung der Ausschlussregelung des § 42 AVG für eine Umweltorganisation das Recht, bei einem Gericht einen Rechtsbehelf einzulegen, wie es Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Übereinkommen iVm Art. 47 GRC für den Schutz der durch Art. 4 der RL 2000/60 gewährten Rechte gewährleistet, nicht übermäßig beschränkt werden (vgl. EuGH 20.12.2017, C-664/15, Protect). Im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren bestimmt sich der Parteienkreis nach § 102 Abs. 1 lit. a und lit. b WRG 1959. Auch wenn dieser Aufzählung kein abschließender Charakter zukommt, kommt eine darauf gründende Parteistellung für Umweltorganisationen, denen keine subjektiv öffentlichen Rechte zukommen, nicht in Betracht. Eine ausdrückliche Zuerkennung einer Parteistellung einer Umweltorganisation als Formalpartei, wo die Berührung subjektivöffentlicher Rechte nicht nachgewiesen werden müsste, findet sich im WRG 1959 nicht. Das österreichische Recht kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass sich aus § 8 AVG iVm § 102 WRG 1959 eine Parteistellung für Umweltorganisationen ergibt (vgl. VwGH 30.6.2016, Ro 2014/07/0028). Aus der nationalen Bestimmung des § 102 WRG 1959 sowie der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass die Umweltorganisationn weder damit rechnen konnte, dass ihr im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren gemäß § 102 Abs. 1 iVm Abs. 3 WRG 1959 Parteistellung zukommt, noch, dass sie faktisch als Partei behandelt werden würde. Es kann ihr daher auch nicht vorgehalten werden, das nur mit der Parteistellung verbundene (und diese aufrecht erhaltende) Recht der Erhebung von wasserrechtlich relevanten Einwendungen nicht wahrgenommen zu haben. Anders wäre die Sache zu beurteilen, wenn der Umweltorganisationn im behördlichen Verfahren seitens der BH unmissverständlich zu verstehen gegeben worden wäre, dass ihr (auf Grundlage eines unionsrechtskonformes Verständnisses etwa des § 102 WRG 1959 oder des § 8 AVG) Parteistellung zukomme und sie wie eine Verfahrenspartei, etwa durch Gewährung von Akteneinsicht oder Parteiengehör oder der ausdrücklichen Einräumung der Möglichkeit der Erstattung von Einwendungen, behandelt worden wäre. Im vorliegenden Fall wurde daher durch die Anwendung der Ausschlussregelung des § 42 AVG das Recht der Umweltorganisation, bei einem Gericht einen Rechtsbehelf einzulegen, wie es Art. 9 Abs. 3 des Aarhus-Übereinkommens iVm Art. 47 GRC für den Schutz der durch Art. 4 der RL 2000/60 gewährten Rechte gewährleistet, übermäßig beschränkt. § 42 AVG findet daher im vorliegenden Fall keine Anwendung.In einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren darf durch die Geltung der Ausschlussregelung des Paragraph 42, AVG für eine Umweltorganisation das Recht, bei einem Gericht einen Rechtsbehelf einzulegen, wie es Artikel 9, Absatz 3, Aarhus-Übereinkommen in Verbindung mit Artikel 47, GRC für den Schutz der durch Artikel 4, der RL 2000/60 gewährten Rechte gewährleistet, nicht übermäßig beschränkt werden vergleiche EuGH 20.12.2017, C-664/15, Protect). Im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren bestimmt sich der Parteienkreis nach Paragraph 102, Absatz eins, Litera a und Litera b, WRG 1959. Auch wenn dieser Aufzählung kein abschließender Charakter zukommt, kommt eine darauf gründende Parteistellung für Umweltorganisationen, denen keine subjektiv öffentlichen Rechte zukommen, nicht in Betracht. Eine ausdrückliche Zuerkennung einer Parteistellung einer Umweltorganisation als Formalpartei, wo die Berührung subjektivöffentlicher Rechte nicht nachgewiesen werden müsste, findet sich im WRG 1959 nicht. Das österreichische Recht kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass sich aus Paragraph 8, AVG in Verbindung mit Paragraph 102, WRG 1959 eine Parteistellung für Umweltorganisationen ergibt vergleiche VwGH 30.6.2016, Ro 2014/07/0028). Aus der nationalen Bestimmung des Paragraph 102, WRG 1959 sowie der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass die Umweltorganisationn weder damit rechnen konnte, dass ihr im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren gemäß Paragraph 102, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, WRG 1959 Parteistellung zukommt, noch, dass sie faktisch als Partei behandelt werden würde. Es kann ihr daher auch nicht vorgehalten werden, das nur mit der Parteistellung verbundene (und diese aufrecht erhaltende) Recht der Erhebung von wasserrechtlich relevanten Einwendungen nicht wahrgenommen zu haben. Anders wäre die Sache zu beurteilen, wenn der Umweltorganisationn im behördlichen Verfahren seitens der BH unmissverständlich zu verstehen gegeben worden wäre, dass ihr (auf Grundlage eines unionsrechtskonformes Verständnisses etwa des Paragraph 102, WRG 1959 oder des Paragraph 8, AVG) Parteistellung zukomme und sie wie eine Verfahrenspartei, etwa durch Gewährung von Akteneinsicht oder Parteiengehör oder der ausdrücklichen Einräumung der Möglichkeit der Erstattung von Einwendungen, behandelt worden wäre. Im vorliegenden Fall wurde daher durch die Anwendung der Ausschlussregelung des Paragraph 42, AVG das Recht der Umweltorganisation, bei einem Gericht einen Rechtsbehelf einzulegen, wie es Artikel 9, Absatz 3, des Aarhus-Übereinkommens in Verbindung mit Artikel 47, GRC für den Schutz der durch Artikel 4, der RL 2000/60 gewährten Rechte gewährleistet, übermäßig beschränkt. Paragraph 42, AVG findet daher im vorliegenden Fall keine Anwendung.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62015CJ0664 Protect Natur-, Arten- und LandschaftschutzSchlagworte
Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015070055.L06Im RIS seit
27.04.2018Zuletzt aktualisiert am
27.11.2018